Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Nach dem Tod der Vermieters wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt, § 1922 BGB
. Übertragen die Erben das Eigentum an der Mietsache, tritt dann der Erwerber gem. § 566 BGB
in den laufenden Mietvertrag ein.
Ein neuer Mietvertrag bzw. die Anpassung des laufenden Mietvertrag bzgl. einer Nebenkostenumlage setzt voraus, dass sich die Mieter einverstanden erklären. Einseitig können Sie keinen neuen Mietvertrag bzw. ein Umlage der Nebenkosten durchsetzen.
Wenn an der Mietsache Mängel nach der Sanierung vorhanden sind, sind Sie trotz des Zeitablaufs zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.02.2010, Az.: VIII ZR 104/09
, festgestellt, dass der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar ist. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Ob am Haus tatsächlich Mängel vorhanden sind, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Sofern Sie daran Zweifel haben, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt vor Ort unterstützen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
29.03.2011 | 11:19
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ist es nach einer Renovierung möglich, die Miete
anzugleichen? Dadurch können schließlich unsere Nebenkosten gesenkt werden.
Wenn ja, tritt dann bei uns die 11% Regelung zu mit 3 monatiger Vorausankündigung?
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.03.2011 | 11:27
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Mieterhöhung oder eine Modernisierung war nicht Gegenstand der Ausgangsfrage. Der Inhalt Ihrer Anfrage kann nicht im Wege der Nachfrage kostenfrei erweitert werden.
Wenn Sie Fragen zu den Möglichkeiten einer Mieterhöhung haben, stehe ich Ihnen im Wege einer Direktanfrage zur Verfügung. Dann kann auch der laufende Mietvertrag eingesehen werden.
Ich bitte um ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt