Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
Sofern Sie nach Ihrer Rückkehr aus der Schweiz nicht ein Einkommen erzielen, dass unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, oder ein anderer Tatbestand vorliegt, der zur Versicherungspflicht und zum Verbleib in der GKV führt, werden Sie nicht in die GKV wechseln können. Sie werden dann vielmehr in die PKV zurückkehren müssen. Aus diesem Grunde kann Ihnen derzeit nicht empfohlen werden, Ihre PKV gänzlich zu kündigen. Sie sollten vielmehr für ein paar Euro pro Monat eine Anwartschaft bei Ihrer PKV abzuschließen. Durch eine solche Anwartschaft sichern Sie sich, dass Ihre Versicherung bei Ihrer Rückkehr zu den heutigen Bedingungen fortgeführt wird. Insbesondere wird dann keine erneuete Gesundheitsprüfung durchgeführt.
Ansonsten ist die Auskunft Ihrer PKV richtig. Das Sonderkündigungsrecht bestünde nach § 205 Abs. 2 VVG
nur, wenn Sie kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig würden. Dies müssten Sie gegebenenfalls in der Schweiz klären.
Eine Kündigung unter einer Bedingung ist nicht möglich. Aber wie oben bereits erläutert, sollten Sie ohnehin besser eine Anwartschaft abschließen.
Ob das Tagegeld extra gekündigt werden muss, hängt von Ihrem Vertrag ab. Wenn Sie das Krankentagegeld in einem separaten Vertrag versichert haben, dann muss dieser Vertrag auch separat gekündigt werden. Sie müssten hier Ihre Vertragsunterlagen prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 26.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Bellmann,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Vielleicht habe ich tatsächlich wichtige Dinge weggelassen:
- die neue KV ist die Helsana, eine nach Verordnung VO (EWG) Nr. 1408/71 der deutschen GKV gleichgestellte Versicherung (mit KVG Modell in der Schweiz)
- nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V müsste ich nach Beendigung meiner Tätigkeit in der Schweiz in die deutsche GKV wechseln können (das habe ich u.a. aus diesem Forum: http://www.frag-einen-anwalt.de/Rueckkehr-in-freiwillige-gesetzliche-KV-nach-Auslandsaufenthalt---f128921.html)
- das hat mir auch die Sachbearbeiterin der Helsana bestätigt. Sie würden mir dann ein E104 austellen.
Ich bin also stillschweigend davon ausgegangen, dass das auf jeden Fall klappt mit dem Wechsel.
Aber wann kündige ich denn nun meine PKV? Ist doch komisch, dass es da keine einfache Regelung gibt. Ich dachte in D gibt es Versicherungspflicht? Wie kann man denn seine KV kündigen, ohne eine neue zu haben?
Sehr geehrter Fragesteller,
die ergänzenden Informationen ändern die Sachlage durchaus.
Es ist richtig, dass in Deutschland Krankenversicherungspflicht für jeden besteht. Daher würde eine Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt nach § 205 Abs. 2 VVG
nur wirksam werden, wenn Sie der PKV den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Monaten nachweisen, nachdem der Versicherer Sie hierzu in Textform aufgefordert hat.
Sie könnten Ihre PKV daher jetzt kündigen. Wenn die Versicherung in der Schweiz dann doch nicht zustandekommt und Sie der PKV daher keinen Nachweis über die Versicherung vorlegen, wird die Kündigung unwirksam. Ihr Versicherungsschutz lebt dann wieder auf.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin