Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
„Online Shop" ist für die entsprechenden Internet-Dienstleistungen, wie sie z.B. Amazon anbietet, rein beschreibend. Zudem fehlt dem Begriff jegliche Unterscheidungskraft. Nicht zuletzt wäre seine solche Eintragung unter den beschriebenen Umständen bösgläubig.
Eine Eintragung ist daher aufgrund der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Absatz 2
Markengesetz ausgeschlossen, zumindest als Wortmarke. Die von Ihrem Bekannten behaupteten Abmahnungen und den „Verdienst" hieraus halte ich für frei erfunden. Sie sollten Ihren Bekannten auch einmal auf § 267 StGB
(Urkundenfälschung) aufmerksam machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Empfehlen Sie, den betroffenen Anwalt darüber zu informieren, dass sein Name/Kanzlei für gefälschte Urkunden verwendet wird, oder interessiert so etwas einen Anwalt gar nicht?
Vielen herzlichen Dank, Ihre Beratung ist wirklich empfehlenswert!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Vielleicht sollten Sie Ihren Bekannten besser zunächst auffordern, die gefälschte Urkunde zu vernichten und zukünftig auf solche Geschichten zu verzichten. Denn würden Sie den Anwalt informieren, ist durchaus denkbar, dass dieser Strafanzeige gegen Ihren Bekannten stellt.
Ich bedanke mich für die positive Bewertung und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking