Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Aufgrund der mitgeteilten Nettoeinkünfte beträgt der Kindesunterhalt unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes EUR 314,- und der Trennungsunterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau rund EUR 870,-. Bei der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs wurde jeweils 5 % für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen. Bei Ihrer Ehefrau habe ich zusätzlich einen Betreuungsbonus von EUR 150,- angenommen. Was die Altersvorsorgeaufwendungen betrifft, so können neben der primären Altersvorsorge wegen der bereits erfolgten Kürzung der Renten und Pensionen weitere 4 % des Bruttoerwerbseinkommens als zweite Säule für die Altersvorsorge verwendet werden. Maßgebend ist allerdings, dass die Leistungen für die Zusatzversorgung tatsächlich erbracht werden, eine fiktive Altersvorsorge gibt es nicht. Aus diesem Grunde habe ich bei Ihren Einkommen keinen entsprechenden Abzug vorgenommen.
Über die Summe von EUR 800,- sollte eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung geschlossen werden, wobei ich darauf hinweise, dass hinsichtlich des Kindesunterhalts dann unzulässiger Teilverzicht angenommen wird, wenn der vereinbarte Unterhaltsbetrag 20 bis maximal 30 % unter dem Tabellenbetrag liegt. Darüber hinaus wird eine Unterschreitung des gesetzlichen Trennungsunterhaltsanspruchs um bis zu 20 % als unproblematisch angesehen.In der Vereinbarung sollten Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt getrennt beziffert werden, wobei letzterer die Summe von EUR 219,80 keinesfalls unterschreiten darf, um das Risiko einer unwirksamen Vereinbarung und damit einer Unterhaltsnachforderung für die Vergangenheit vorzubeugen.
Der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1570 BGB
besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Mit dem 3. Geburtstag des Kindes endet der Basisunterhaltsanspruch und ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht nur noch nach Billigkeitsgesichtspunkten. Neben dem Betreuungsbedarf und der konkret bestehenden Fremdbetreuungsmöglichkeiten regelt § 1570 Abs. 2 BGB
einen weiteren Billigkeitsgesichtspunkt, nämlich „ehebezogene Gründe". Hierunter fällt das Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und Ausgestaltung der Kinderbetreuung und der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit des Kindes im Anschluss an eine Betreuung in einer Betreuungseinrichtung.
Solange die Ehewohnung nicht einem Ehepartner ausschließlich zur Nutzung zugewiesen ist, haben nach wie vor ein Zugangsrecht.
Nach der Trennung wird von einer jeweils hälftigen Tilgungsverpflichtung der gemeinsamen Schulden ausgegangen werden können.
Die getrennte Veranlagung hat grundsätzlich mit einer Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft nichts zu tun. Eine getrennte Veranlagung führt für den steuerlichen Normalfall in aller Regel durch den Verlust des Splittingtarifs zu einem steuerlich ungünstigeren Ergebnis als die Zusammenveranlagung. Deshalb sollte auch im Trennungsjahr normalerweise die Zusammenveranlagung gewählt werden. Ggf. sollte eine genaue Berechnung durch einen Steuerberater erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 17.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre erste Einschätzung!
Zur Ihrer Angabe bzgl. Unterhalt habe ich noch 2 Verständnisfragen:
Was ist mit dem Betreuungsbonus von EUR 150,- gemeint, ist dies eine gängige Pauschale für den Alleinerziehenden Teil?
Ich spare tatsächlich eine bestimmten Betrag als Riestervorsorge, kann ich diesen dann zusätzlich zu den 5% in Abzug bringen?
Besten Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
neben den konkreten Betreuungskosten ist ggf. weiterhin ein sogenannter Betreuungsbonus in Abzug zu bringen, um die Doppelbelastung der Teilzeitbeschäftigung und der Kinderbetreuung zu kompensieren. Die Höhe dieses Bonus ist variabel und bemisst sich nach den individuellen Erschwernissen der Doppelbelastung. In der Regel wird er zwischen EUR 100,- und EUR 300,- bemessen.
Im Rahmen der Einkommensermittlung wird der von Ihnen tatsächlich geleistete Betrag für eine Riesterrente in Abzug zu bringen sein, wenn die Grenze von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres nicht überschritten wird (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1817
, 1821, 1822).
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Was den Hausrat betrifft, teile ich Ihnen ergänzend zu meiner Antwort mit, dass die im Alleineigentum stehenden eigenen Haushaltsgegenstände nach der Trennung von jedem der Ehegatten jederzeit heraus verlangt werden können. Haushaltsgegenstände im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen, kann der Nichteigentümer-Ehegatte jedoch ausnahmsweise dann heraus verlangen bzw. in Ihrem Fall behalten, wenn er ihn zur Führung seines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung der Billigkeit entspricht. Im Hinblick auf die Interessen Ihrer Tochter und im Hinblick darauf, dass Ihre Ehefrau wirtschaftlich schlechter gestellt ist, werden Möbel, Teppiche, Herd, Kühlschränk, Lampen, Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte voraussichtlich nicht von Ihrer Ehefrau herauszugeben sein. Überdies weise ich darauf hin, dass im Fall der Überlassung des Gebrauchs von Gegenständen an Ihre Ehefrau, die in Ihrem Alleineigentum stehen, eine Nutzungsvergütung bestimmt werden kann. Im Übrigen ist es Ihnen unbenommen Gegenstände, die Ihnen gehören, an Ihre Ehefrau zu veräußern, wobei der Zeitwert eine brauchbare Verhandlungsbasis darstellen wird.
Haushaltsgegenstände im Miteigentum beider Ehegatten stehen, werden gemäß § 1361 a II BGB
nach Billigkeit zur vorläufigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens zugewiesen. Hierbei ist wiederum im Wesentlichen auf die Interessen des Kindes sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten abzustellen.
Da eine Aufrechnung des Unterhaltsschuldners mit Gegenansprüchen praktisch ausgeschlossen ist, werden Sie weder die Aufwendungen für den Sparvertrag Ihrer Tochter noch die Vergütung für Küche und Schlafzimmer von den Unterhaltsbeträgen in Abzug bringen können.
Nachdem mit der Trennung das besondere Vertrauensverhältnis, das Grundlage für die Errichtung des Gemeinschaftskontos gewesen ist, entfallen ist, wird schließlich das Soll auf dem Konto von jedem der Ehegatten zu Hälfte zu tragen sein.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin