Sehr geehrter Ratsuchender,
finanzielle Hilfen stehen Ihnen und der Mutter zur Verfügung.
Zunächst muss die Mutter BAB beantragen. Dazu sollte Sie sich aber auf jeden Fall VOR Anmietung einer Wohnung nach dem Umfang der zu bewilligenden Höhe erkundigen. Voraussetzung für den Bezug von BAB ist, dass die Mutter eben nicht mehr zu Hause leben kann, was dargelegt werden muss.
Ist bekannt, in welcher Höhe Leistungen gewährt werden können, kann nach Anmietung einer Wohnung Mietzuschuss beantragt werden, dessen Höhe sich nach dem gemeinsamen Einkommen richtet.
ALG II ist dem Grunde nach ausgeschlossen, wenn die Leistungen nach dem BAB erfolgen. In Härtefällen, können aber Leistungen als Darlehen bewilligt werden. Dieses ergibt sich aus § 7 SGB II
.
Für das Kind kann gesondert Sozialgeld beantragt werden.
Nach Ende der Ausbildung kann die Mutter, wenn Sie keinen Arbeitsplatz findet, ALG I und ergänzend auf ALG II beantragen..
Der Bezug des Elterngeldes ist unabhängig von einer Sorgerechtsregelung.
Die Höhe des Mietzuschussen ist abhängig vom beiderseitigen Einkommen, also auch von Ihren Einkünften, sei es Bafög etc.. Vor Anmietung einer Wohnung können und sollten Sie sich bei der Gemeinde auch erkundigen, in welcher Höhe Zuschüsse geleistet werden würden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 09.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Mietzuschuss = Wohngeld??
Ich finde den Begriff "Sozialgeld" nur in Verbindung mit ALG II.. wie kann man "nur" Sozialgeld beantragen?
Nach der Ausbildung will sie in jedem Falle zumindest Teilzeit arbeiten. Wird die BAB auch rückwirkend gezahlt?
Bei einem ALG II-Bezug ist der gleichzeitige Wohngeld-Bezug nicht möglich. Stimmt das?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Mietzuschuss ist gleichbedeutend mit Wohngeld.
Das Sozialgeld für das Kind kann gesondert beantragt werden. Dieses folgt aus den sogenannten Randbemerkungen zu § 7 SGB II
. Dort ist der Hinweis auf § 28 SGB II
enthalten und es heißt, dass Ansprüche von Angehörigen , die mit dem erwerbsfähigen Auszubildenden in einer Bedarfgemeinschaft leben, nicht von der Ausschlusswirkung des § 7 Abs. 5 erfasst werden. § 7 Abs. 5 bezieht sich auf die Mutter, nicht aber auf das Kind. Ansprüche können daher geltend gemacht werden.
Beachten Sie bitte, dass in dem Sozialgeld für das Kind bereits ein auf das Kind entfallender Teil der Wohnkosten enthalten ist. Für den Rest kann die Mutter aber noch Wohngeld beantragen.
BAB kann erst beantragt werden, wenn die Mutter nicht mehr bei den Eltern wohnt und wird erst ab Antragsmonat gezahlt.
In einem ALGII Bezug sind die Wohnkosten, soweit angemessen, bereits enthalten. Noch zusätzlicher Bezug von Wohngeld ist daher nicht möglich.
Ganz wichtig ist, dass Sie VOR der Anmietung der Wohnung bei allen Behörden vorsprechen und die Höhe möglicher Ansprüche bereits vorab prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle