Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst wäre in Ihrem Fall zu prüfen, ob die Mutter aufgrund der Demenzerkrankung noch testierfähig ist, was Voraussetzung für ein gemeinsames Testament der Eltern wäre.
Sicherlich ist es moralisch zu vertreten, wenn die Eltern Sie zur Alleinerbin einsetzen, soweit Sie sich bereit erklären, dann die organisatorische Pflege der Eltern zu übernehmen.
Bevor Ihre Eltern allerdings ergänzende Sozialleistungen im Falle der Pflege in Anspruch nehmen können, müssten sie ihr Vermögen für die Pflege einsetzen. Hierzu zählt natürlich auch die Eigentumswohnung.
Wird also Ihre Mutter pflegebedürftig und wird in der Wohnung gepflegt, so ist dies noch kein Problem, solange der Vater lebt. In diesem Fall ist die Eigentumswohnung nicht zu verwerten. Allerdings kann sich das Sozialamt dann nach dem Erbfall an den Kindern schadlos halten und die geleistete Sozialhilfe für die Dauer von 10 Jahren zurückfordern.
Mit Ihrem Einkommen sind Sie nicht verpflichtet, Elternunterhalt für Ihre Eltern im Pflegefall zu bezahlen. Der Einkommensfreibetrag beim Elternunterhalt liegt inzwischen bei 1.600 € für ein alleinstehendes Kind. Bei Ihrer Schwester kann dies schon anders aussehen, weil diese zusammen mit deren Ehemann auf Leistungsfähigkeit zum Elternunterhalt geprüft wird. Hier wäre es dann durchaus möglich, dass die Schwester sich aufgrund des hohen Einkommens des Ehemannes an den Kosten der Pflege finanziell zu beteiligen hätte.
Aber selbst wenn Ihre Eltern Sie als Alleinerbin einsetzen, so hätte Ihre Schwester immerhin noch einen Pflichtteilsanspruch in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbanspruchs nach jedem Elternteil.
Wenn beide Eltern Eigentümer der Eigentswohnung sind, so beträgt der Pflichtteilsanspruch nach dem ersten verstorbenen Elternteil immerhin noch 1/8 in die Hälfte des Immobilienwertes und nach dem 2. Elternteil dann ebenfalls nochmals 1/4 in die Hälfte des Immobilienwertes.
Diesen Pflichtteilsanspruch müssten Sie dann Ihrer Schwester zum Ausgleich bringen.
Von daher wäre es durchaus empfehlenswert, einen Erbvertrag mit den Eltern zu schließen, wobei dann die Schwester auf Pflichtteils- und Erbansprüche in die Eigentumswohnung verzichtet.
Solange Ihre Eltern leben, müssen diese aus deren Vermögen notwendige Anschaffungen vornehmen und auch die entsprechenden Renovierungskosten tragen. Erst wenn Sie Eigentümer der Wohnung sind, treffen Sie die Renovierungskosten, nicht aber notwendige Anschaffungskosten für den überlebenden Elternteil.
Wenn es doch nicht zu einer testamentarischen Verfügung zu Ihren Gunsten kommt, sollten Sie Ihre Unterstützung der Eltern sehr genau dokumentieren.
Sie hätten bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge gegenüber der Schwester nach § 2057 a BGB
einen Anspruch auf Ausgleichung dieser besonderen Leistung. Hierbei ist es aber erforderlich, dass Sie Ihre Unterstützung dokumentieren, um sie dann gegenüber der Schwester durchsetzen zu können.
Ihre Pflegeleistung wird daher in jedem Fall über den § 2057 a BGB
im Erbfall entsprechend ausgeglichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Auskunft!
Genügt ein handschriftliches Berliner Testament, bei dem ich als Alleinerbe eingesetzt werden könnte und müsste meine Schwester auf Erb- und Pflichtansprüche schriftlich verzichten oder muss sie überhaupt informiert werden? Geht es auch ohne Notar?
Wenn ich Pflegeleistungen für meine Eltern erbringe, genügt es dann, wenn ich z. B. aufschreibe: Arztfahrt, Datum, Uhrzeit?
Ich muss sehr vorsichtig sein, wenn ich höre, dass meine Schwester (Schwäbin) mir vorrechnet, dass sie, wenn sie die Eltern besucht, 70 Euro Benzingeld inkl. der Fahrtzeit von 5 Stunden berechnen könnte! Ist diese Gegenrechnung richtig?
Peinlich, peinlich!
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Grundsätzlich genügt ein hanschriftliches gemeinsames Testament der Eltern.
Ein etwaiger Erb- und Pflichtteilsverzicht der Schwester hingegen müsste in jedem Falle notariell beurkundet werden.
Hnsichtlich der Pflegeleistungen ist eine Aufstellung in der geschilderten Form sinnvoll.
Eine Gegenrechnung mit Kosten für einen Besuch der Schwester ist nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-