Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Grundsätzlich hat der Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch auch dann, wenn die Eheleute getrennt leben. Gemäß den §§ 1371 Abs.2
, 1931 Abs. 1
und 2303 BGB
hat, wenn Kinder des Erblassers vorhanden sind, der enterbte Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Achtels des Nachlasses, hier also 25.000 €. Zusätzlich hat der enterbte Ehegatte gemäß § 1371 Abs.2 BGB
den sog. konkreten Zugewinnausgleichsanspruch. Dies bedeutet dass er – genau wie bei einer Scheidung – den Ausgleich des Zugewinns nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften verlangen kann. Voraussetzung ist natürlich, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Gemäß § 1933 BGB
entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten allerdings dann, wenn beim Tode des Erblassers die Voraussetzungen zur Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem solchen Antrag der Ehefrau zugestimmt hatte. Wenn in unserem Falle also ein Scheidungsantrag des Erblassers eingereicht war bzw. er einen solchen Antrag der Ehefrau zugestimmt hatte, dann würde diese gar nichts bekommen.
Der Pflichtteil des anderen Sohnes richtet sich danach, ob die Ehefrau pflichtteilsberechtigt ist oder nicht. Wenn sie einen Pflichtteilsanspruch hat, dann beträgt der Pflichtteilsanspruch des anderen Sohnes ein Achtel des Nachlasswertes, hier also 25.000 €. Dies ist darin begründet dass in dem Falle sein gesetzlicher Erbteil ein Viertel gewesen wäre. Wenn die Ehefrau nicht Pflichtteilsberechtigt ist, beträgt der Pflichtteil des anderen Sohnes ein Viertel des Nachlasswertes, hier also 50.000 €. Dies liegt darin begründet dass in dem Falle gesetzlichen Erben allein die beiden Söhne zu gleichen Teilen wären.
Die Tatsache, dass Ihr Vater die Immobilie bereits mit in die Ehe gebracht hat, spielt lediglich für einen eventuellen Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau eine Rolle. Der Immobilienwert würde in diesem Falle nämlich den Zugewinn der Ehefrau NICHT erhöhen. In einen evtl. Pflichtteil sowohl der Ehefrau als auch des anderen Sohnes fliesst der Immobilienwert dagegen mit ein.
Abschließend weise ich darauf hin dass zusätzliche Angaben zum Sachverhalt die rechtliche Bewertung u.U. völlig ändern können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen. Wenn Sie in der Sache weiteren Vertretungsbedarf haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Die räumliche Entfernung spielt dabei keine Rolle.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die enterbte Ehefrau war in diesem Fall Pflichtteil berechtigt, da die Scheidung beiderseits noch nicht eingereicht wurde. Die Ehefrau wurde auch schon Pflichtteil-technisch bezahlt. Und der enterbte Sohn erhält daraufhin 1/8? Gibt es irgendein Fallbeispiel bei dem er 3/16 bekommt? Die Gegenseite des enterbten Sohnes verlangt in diesem Fall 3/16?
Einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3/16 des Nachlasses gibt es in keinem Fall. Wie man darauf kommen kann ist mir ein Rätsel.
Wir haben hier die Situation, dass eine Ehefrau und zwei Söhne ohne das Testament gesetzliche Erben geworden wären. Insofern gibt es beim Pflichtteil auch nur zwei Konstellationen:
Wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, dann hatte die Ehefrau eine gesetzliche Erbquote von ein Halb , die beiden Söhne jeweils ein Viertel. In diesem Fall beträgt der Pflichtteilsanspruch des ererbten Sohnes ein Achtel, wie oben in der Antwort dargestellt.
Wenn die Eheleute in Gütertrennung gelebt hätten, dann hätten gemäß Paragraph 1931 Abs. 4 BGB die Ehefrau und beide Söhne jeweils einen gesetzlichen Erbteil von ein Drittel gehabt. Der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes würde in diesem Fall ein Sechstel betragen.
Zu der (extrem seltenen und komplizierten) Konstellation bei Gütergemeinschaft sage ich aus Gründen der Übersichtlichkeit hier nichts.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3/16 des Nachlasses gibt es in keinem Fall. Wie man darauf kommen kann ist mir ein Rätsel.
Wir haben hier die Situation, dass eine Ehefrau und zwei Söhne ohne das Testament gesetzliche Erben geworden wären. Insofern gibt es beim Pflichtteil auch nur zwei Konstellationen:
Wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, dann hatte die Ehefrau eine gesetzliche Erbquote von ein Halb , die beiden Söhne jeweils ein Viertel. In diesem Fall beträgt der Pflichtteilsanspruch des ererbten Sohnes ein Achtel, wie oben in der Antwort dargestellt.
Wenn die Eheleute in Gütertrennung gelebt hätten, dann hätten gemäß Paragraph 1931 Abs. 4 BGB die Ehefrau und beide Söhne jeweils einen gesetzlichen Erbteil von ein Drittel gehabt. Der Pflichtteilsanspruch des enterbten Sohnes würde in diesem Fall ein Sechstel betragen.
Zu der (extrem seltenen und komplizierten) Konstellation bei Gütergemeinschaft sage ich aus Gründen der Übersichtlichkeit hier nichts.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt