Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zitat:Dürfen wir die Bestellung mit alkoholischen Getränken einfach abstellen, wenn bei der Bestellung über unserer Website angegeben wird, dass man volljährig ist und niemand angetroffen wird oder müssen wir den Alkohol wieder mitnehmen?
Eine Bestellung mit alkoholischen Getränken darf nicht einfach abgestellt werden. Sofern der volljährige Besteller also nicht persönlich angetroffen werden kann, muss demnach die Lieferung mit alkoholischen Produkten vom Lieferanten wieder mitgenommen werden.
Eine Überprüfung des Alters des Besteller muss nicht nur bei der Bestellung erfolgen. Bei der Lieferung muss die Identität des volljährigen Bestellers geprüft werden. Andernfalls besteht die Gefahr der Umgehung jugendschutzrechtlicher Vorschriften, wenn der Alkohol über dritte Empfangsboten an minderjährige Personen gelangt.
Zwar verbietet das Jugendschutzgesetz den Verkauf von Alkohol in der Öffentlichkeit (§ 9 JuSchG ) und trifft nicht ausdrücklich eine Aussage über den Online-Verkauf alkoholischer Getränke. Die Auslieferung im Versandhandel wird jedoch sowohl vom Normzweck als auch vom Wortlaut des § 9 JuSchG erfasst. Das Merkmal der Öffentlichkeit liegt vor, wenn die Ware für eine Mehrzahl von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen untereinander oder mit den Anbietern verbunden sind, zugänglich ist. Der Versand von Alkohol stellt daher eine Abgabe in der Öffentlichkeit dar (Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Auflage 2011, § 9 JuSchG Rn. 13).
An der Notwendigkeit einer Identitätsprüfung bei der Auslieferung jugendgefährdender Produkte wird in der Gesetzesbegründung zu den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes festgehalten (BR-Drs. 536/15, S. 9 ).
Um die gesetzlichen Abgabebeschränkungen für bestimmte Produkte zu konkretisieren, haben die Obersten Landesjugendbehörden ein Papier mit Praxishinweisen in Bezug auf den Verkauf altersbeschränkter Waren veröffentlicht. Als ein geeignetes Mittel wird dort bspw. der Ident-Check der DHL angeführt, bei dem Volljährigkeit und Identität überprüft werden (https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/20170209_rechtsauffassung_oljb_versandhandel.pdf).
Zitat:Wenn eine volljährige Person bestellt (Beispiel: Ehefrau) und wir eine andere volljährige Person antreffen (Beispiel: Ehemann), dürfen wir die Bestellung an diese Person aushändigen oder muss es die Person sein, die bestellt hat?
Aufgrund der Notwendigkeit der Identitätsprüfung darf die Lieferung nicht dritten Personen, sondern allein der Person des Bestellers ausgehändigt werden.
Zitat:Was muss im Ausgangskorb genau geschrieben stehen, wenn alkoholische Getränke bestellt werden? Müssen unsere Kunden etwas bestätigen oder muss hier nichts angepasst werden?
Im Rahmen der Bestellung gelten im Rechtsverkehr die Maßnahmen wie der Schufa-Quality-Bit-Check oder das Postident-Verfahren als rechtssicher, bei denen das Alter und die Identität des Bestellers überprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan