Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,37 Promille befinden Sie sich deutlich im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Für Radfahrer setzt die neuere Rechtsprechung - im Hinblick auf die für Radfahrer nicht in gleichem Maße wie für Kraftfahrer angestiegenen Leistungsanforderungen - die Grenze bei 1,6 Promille (anders Kfz; hier 1,1 Promille).
Das bedeutet, dass Sie sehr wahrscheinlich eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB
) bekommen werden. In diesem Fall erwartet Sie eine Geldstrafe. Bei Ersttätern liegt diese Geldstrafe zwischen 30 und 40 Tagessätzen, wobei sich die Höhe des Tagessatzes nach Ihrem Einkommen richtet (Nettoeinkommen durch 30 teilen = die Höhe eines Tagessatzes).
Eine Führerscheinsperre werden Sie nicht bekommen, da ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug im Sinne von § 69 StGB
ist. Unter Umständen wird aber die Führerscheinstelle an Sie herantreten (Stichwort MPU), da Sie deutlich zu viel Alkohol intus hatten.
Auf Ihre Frage, was Sie jetzt tun sollen, kann ich Ihnen folgendes raten:
Schicken Sie das Schreiben zurück und räumen Sie den Tatvorwurf ein.Danach läuft das Verfahren von selbst, bis zur Anklageerhebung oder Strafbefehl. Sie können davon ausgehen, dass Sie aufgrund der Blutprobe verurteilt werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben kann es sein, dass die Kosten übernommen werden (nur bei fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Till Seitel, Rechtsanwalt Es wäre nett, wenn Sie meine Antwort bewerten würden.
Diese Antwort ist vom 12.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Leider muss ich Sie noch einmal belästigen, da mir nicht ganz schlüssig geworden ist, was ich nun mit dem Schreiben tun soll. Ich räume die Tat ein. Was soll ich jedoch auf die Fragen
"wann wie viele Getränke?",
"trinken Sie öfter?",
"wie haben Sie sich bei Fahrtantritt gefühlt?",
"warum sind Sie noch gefahren?",
"Wann haben Sie den Entschluss gefasst noch zu fahren?"
und "haben Sie selbst Ausfallerscheinungen gemerkt?"
antworten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Kein Problem. Sie sollten angeben, dass Sie sich nicht mehr genau erinnern können, sich aber bei fahrantritt noch einigermaßen fahrtüchtig gefühlt haben.
Machen Sie nicht zu viele Angaben, da die Ermittlungsakte unter Umständen noch einmal von der Führerscheinstelle eingesehen wird. In diesem Fall können angaben zum Trinkverhalten negativ ausgelegt werden.
Alternativ können Sie den Bogen auch zurückschicken, mit dem Hinweis, keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Im Strafverfahren dürfen Sie als Beschuldigter auch einfach schweigen. Das Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden.