Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Zunächst ist es wichtig zu wissen, um welchen Stoff genau es sich bei dem „Speed“ gehandelt hat. Der Begriff „Speed“ ist mehrdeutig und umfasst insbesondere auch „Medikamente“. Eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz setzt aber voraus, dass es sich überhaupt um „Betäunbungmittel“ iSd Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz handelt.
Sollte hier der Stoff ein Betäubungsmittel darstellen, so hätten Sie insoweit mit einer Geldstrafe bzw. (relativ niedrigen) Bewährungsstrafe zu rechnen.
Im günstigsten Fall könnte allerdings der betäubungsmittelrechtliche Vorwurf auch nach § 31a BtMG
eingestellt werden. (Besitz einer geringen Menge zum Eigenverbrauch.) Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und auch der „Verteidigungsstrategie“.
II. Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
Ansonsten habe ich Sie so verstanden, dass Sie nunmehr mit 1,5 Promille am Steuer (und konsumierten Speed) erwischt worden sind. Dies stellt einen Fall der Trunkenheit im Verkehr dar. Aufgrund der wiederholten Begehung käme wohl nur eine (noch geringe) Bewährungsstrafe in Betracht. (Ca. 3-6 Monate) Beachten Sie aber bitte, dass die Verhängung der konkreten Strafe Sache des Tatrichters ist und deshalb hier nur sehr eingeschränkt prognostiziert werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Können Sie abschätzen welche Kosten auf mich zukommen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Gerichtskosten bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht betragen 120 EUR bei einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Bitte beachten Sie aber, dass weitere Kosten für Zeugen, u.U. Sachverständige, usw. hinzukommen, die der Verurteilte ebenfalls zu tragen hat.
Soweit Sie sich durch einen Verteidiger vertreten lassen wollen, wird für eine Verteidigung vor dem Amtsgericht sicherlich eine Vergütung von mindestens 600 EUR anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt