Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Das Kind hat gegen Ihren Mann, sollte er tatsächlich der Vater sein, Anspruch auf Kindesunterhalt nach den §§ 1601
, 1602
, 1603
, 1610 BGB
. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Hierin werden das Einkommen Ihres Mannes und das Alter des Kindes zugrunde gelegt. Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht grundsätzlich bis zum Ende einer ersten Ausbildung.
Die Mutter des Kindes hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l II 3 BGB
. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht dann, wenn die Mutter wegen der Erziehung des Kindes nicht imstande ist, ihren Beruf auszuüben. Die Unterhaltspflicht besteht 4 Monate vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt. Eine Verlängerung der Unterhaltspflicht kommt dann in Betracht, wenn sich besondere Umstände ergeben (zum Beispiel eine längere Erkrankung des Kindes oder fehlende Betreuungsmöglichkeiten) und dies der Billigkeit entspricht.
Das Jugendamt bzw. die zuständige Arge werden Ihren Mann spätestens nach Feststellung der Vaterschaft dazu auffordern, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Zu dieser Auskunft ist Ihr Mann im Übrigen verpflichtet, § 1605 BGB
. Sie müssen sich somit darauf einstellen, dass erhebliche Zahlungen auf Ihren Mann zukommen.
Im Übrigen wird ein Vaterschaftstest aus dem Internet nicht vor Gericht anerkannt werden. Die Vaterschaftsfeststellung kann nur durch ein gerichtlich eingeleitetes Verfahren erfolgen, es sei denn, Ihr Mann ist bereit, die Vaterschaft anzuerkennen (hierzu kann es natürlich sinnvoll sein, zuvor einen privaten Test zu machen).
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 06.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wer wird dieses Verfahren dann einleiten um die Vaterschaft festzustellen, machen wir das mit einem Anwalt jetzt oder nachdem sich das Jugendamt oder die Arge ge meldet, oder macht das das Jugendamt und gar die Mutter die ja den Unterhalt möchte
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Voraussichtlich wird die Mutter des Kindes Ihren Mann zunächst zur Anerkennung der Vaterschaft auffordern. Falls Ihr Mann die Anerkennung verweigert, kann sie im Namen des Kindes ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB
einleiten. Von Amts wegen erfolgt eine solche Feststellung nicht.
Aus Kostengründen ist daher unter Umständen ratsam, die Vaterschaft anzuerkennen, wenn Ihr Mann sich sicher ist, der Vater zu sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin