Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich unterstelle aufgrund Ihrer angegebenen Adresse, dass sich die betroffene Immobilie in Niedersachsen befindet. Nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass der gemäß § 50 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) vorgeschriebene Grenzabstand bei dem Baum nicht eingehalten wurde. Zudem scheint hier bezüglich der Äste ein Überhang auf Ihr Grundstück vorzuliegen.
Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 NNachbG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muss sie auf Verlangen des Nachbarn grundsätzlich auf die zulässige Höhe zurückschneiden sowie Überhang beseitigen, wenn die Ausschlussfrist des § 54 Abs. 2 NNachbG noch nicht abgelaufen ist. Zudem kann dem betroffenen Nachbarn für den hieraus resultierenden erhöhten Reinigungsaufwand ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen, vgl. Bundesgerichtshof, Az. V ZR 102/03.
Wenn in Ihrem Fall der landesrechtlich vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten wurde und es als Folge daraus zu dem Algenbewuchs kam, ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks für die Beseitigung verantwortlich. Verweigert er dies, sollten Sie vor einer möglichen gerichtlichen Geltendmachung unbedingt einen auf Nachbarschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort einschalten, da eine abschließende rechtliche Beurteilung ohne eine Inaugenscheinnahme vor Ort schwer möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen