Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
1. Bei einer Maßnahme nach § 16d SGB II
handelt es sich um kein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis. Es wird daher auch kein Arbeitsvertrag geschlossen. Gleichermaßen besteht weder ein Kündigungsschutz noch gibt es Kündigungsfristen einzuhalten. Zwischen Ihnen und dem Job-Center wird eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen. Ferner wird zwischen dem Maßnahmeträger und dem Teilnehmer - also Ihnen - eine Vereinbarung unterzeichnet, aus der Beginn und Dauer der Maßnahme, Einsatzort, Arbeitsinhalte, Höhe der Mehraufwandsentschädigung und Ansprechpartner beim Träger u.a. hervorgehen.
Maßnahmen nach § 16d SGB II
sind unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II
immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten („ultima ratio“). Dies bedeutet, dass die Maßnahme abgebrochen werden kann, wenn ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Sie darf auch nicht beginnen, wenn ein Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Während der Maßnahmedauer ist es richtig, dass Sie Arbeitsunfähigkeiten dem Maßnahmeträger melden müssen. Dieser gibt dem Job-Center sowohl Ihre Arbeitszeiten als auch Ihre Arbeitsunfähigkeitszeiten weiter. Die Vorgehensweise ist daher richtig.
2. § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB III
setzt für die Verhängung einer Sperrzeit die Vorwerfbarkeit der verspäteten Meldung voraus.
Ein vorwerfbares Verhalten ist unter zwei Aspekten zu verlangen: Zum einen muss der Arbeitnehmer zumindest leicht fahrlässig in Unkenntnis über die Meldepflicht sein; zum anderen muss er subjektiv und objektiv in der Lage sein, der Meldepflicht nachzukommen (BSG SozR 4-4300 § 140 Nr. 1
und 2; ferner Eicher, a.a.O., Rdnr. 453h). An Letzterem fehlt es für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Denn der Arbeitnehmer wäre hier subjektiv nicht in der Lage, der Meldepflicht nachzukommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erkrankung so schwerwiegend ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, die Agentur für Arbeit rein tatsächlich persönlich aufzusuchen. Die Meldung als arbeitsuchend dient der Einleitung der Arbeitsvermittlung mit der Folge, dass der Arbeitnehmer ggf. auch auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit reagieren muss. Diese können sich zwar nur auf die Zeit nach Ende des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses beziehen, erfordern aber u.U. bereits während der Zeit der Arbeitsuche ein Tätigwerden des Arbeitnehmers, z.B. eine Bewerbung. Der Arbeitnehmer muss also in diesem Sinne leistungsfähig sein. Hieran fehlte es für die Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, wofür auch die in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebene Diagnose spricht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2008, Az. L 7 AL 3358/08
, Juris).
Nach diesen Grundsätzen ist die Sperrzeit in Ihrem Fall rechtswidrig, sofern Sie sich umgehend nach dem Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit arbeitsuchend gemeldet haben. Da Sie hierzu keine Daten angegeben haben, gehe ich davon aus, dass Sie sich umgehend arbeitsuchend gemeldet haben. Die Vorlage der Unterlagen am 05.01. ist hierzu unerheblich. Von Bedeutung ist ausschließlich Ihre Meldung bei der Agentur für Arbeit zur Arbeitsuche.
Sollten Sie jedoch nach dem Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit gegen diese Meldepflicht verstoßen haben, beträgt die Sperrzeit gem. § 144 Abs. 6 SGB III
eine Woche. Rechtswidrig ist daher jedenfalls eine zweite Sperrzeit.
Da Ihre Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.12. dauerte. Haben Sie bis dahin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie standen frühestens ab dem 20.12. der Agentur zur Verfügung, so dass frühestens ab diesem Datum auch das Arbeitslosengeld bewilligt werden kann.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen empfehle ich Ihnen, sofern Sie keinen Rechtsanwalt in der Sache beauftragen wollen, gegen beide Sperrzeiten zu widersprechen. Dabei können Sie die o.a. Vorschrift zitieren. Auch das Urteil des LSG können Sie als Quelle angeben.
3. Den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II
gibt es seit 2005.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können und wünsche Ihnen bei Ihrer Rechtssuche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Korkmaz
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Diese Antwort ist vom 01.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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