Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden für Bezieher von ALGII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind, § 22 Absatz 1 Satz 1 SGBII.
Welcher Betrag hierbei als angemessen anzusehen ist, ist abhängig vom Wohnort. In ihrem Fall sind es die Ihnen vom Jobcenter genannten 496 EUR Bruttokaltmiete plus Heizkosten (Ich gehe davon aus, dass das Jobcenter Ihnen die korrekten Beträge mitgeteilt hat). Im Regelfall sind Unterkunftskosten immer bis zu dieser Angemessenheitsgrenze zu übernehmen.
Eine Ausnahme hiervon regelt allerdings § 22 Absatz 1 Satz 2 SGBII. Nach dieser Vorschrift werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Diese Vorschrift liegt vermutlich den von Ihnen im Internet gefundenen Fällen zugrunde.
Allerdings ist nach ihren Schilderungen fraglich, ob diese Ausnahme in Ihrem Fall Anwendung findet. Zum einen ist der Umzug schon dann erforderlich, wenn ein plausibler und sachlich nachvollziehbarer Grund vorliegt. Die bessere Erreichbarkeit Ihres Arbeitsplatzes dürfte hierfür ein gewichtiges Argument darstellen. Des weiteren gilt die Regelung des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGBII dann nicht, wenn der Umzug über die Grenzen des vom Jobcenter zur Beurteilung der Angemessenheit zugrunde gelegten Vergleichsraumes hinaus stattfindet, Bundessozialgericht Aktenzeichen B 4 AS 60/09 R
. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ich von hier aus nicht beurteilen; dass Sie in eine andere Stadt umziehen, deutet aber darauf hin.
Es spricht also in Ihrem Fall einiges dafür, dass die genannte Ausnahmebestimmung in Ihrem Fall nicht anzuwenden ist mit der Folge, dass die Kosten der Unterkunft nicht nur in der jetzigen Höhe, sondern in der vom Jobcenter angegebenen Höhe übernommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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