Gerne zu Ihren Fragen:
Optimal wäre es natürlich, wenn Sie noch die Unterschrift des Bruders bekämen. Schon alleine, um Beweislastprobleme zu vermeiden.
Denn Ihrer Schilderung nach sollte es sich zwar um einen sog. echten Vertrag zugunsten der damaligen Eigentümerin handeln, von der Sie dann direkt Ihre Aktivlegitimation ableiten könnten.
So sieht das § 328 Abs. 1 BGB
vor, wonach durch Vertrag eine Leistung an einen begünstigten Dritten (= damalige Eigentümerin) mit der Wirkung bedungen werden kann, dass diese unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
Ob die damalige Eigentümerin ein solches Recht erwerben sollte – inklusive der Ansprüche nach Leistungsstörung – muss durch Auslegung ermittelt werden, § 328 Absatz 2 BGB
.
Und hier genau liegt das Risiko Ihrer Beweislast.
Das zweite Risiko ist, dass das streitige Auftragsverhältnis vom Gericht als sog. unechter Vertrag zugunsten der damaligen Eigentümerin gewertet würde. Der Unternehmer hätte dann zwar mit befreiender Wirkung an die damalige Eigentümerin leisten dürfen; das Recht auf mangelfreie Leistung - und die Ansprüche bei einer Leistungsstörung - wäre dann aber beim Bruder anzusiedeln.
Deshalb sind Sie jedenfalls auf der sichereren Seite, wenn Sie noch die Unterschrift des Bruders erlangen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt , danke für Ihre so schnelle Anwort, ich habe versäumt hinzuzufügen das die Unternehmer-Rechnung auf den Namen der Eigentümer lautete und auch von deren Seite (Eigentümer) beglichen wurde, im 4.Abs.§§328 Absatz2 BGB
habe ich nicht richtig verstanden.
Zeigt es nicht klar das letztlich die Eigentümerin mich aktiv legitimieren muss. Natürlich werde ich versuchen die fehlende Unterschrift zu bekommen.
Vielleicht können sie mir meine Ergänzung noch beantworten
Verbleibe mit freundlichen Grüßen
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Die Rechnung ist in der Tat ein starkes Indiz für Ihre Aktivlegitimation. Und auch das von Ihnen geschilderte Treueverhältnis - das Sie allerdings beweisen sollten, es sei denn, es ergibt sich aus den Gesamtumständen. Auch hier ist die Rechnung ein starkes Indiz.
Der Treuhandvertrag, der dem Treuhänder die Sanierung eines Betriebs oder Unternehmens überträgt, ist meist ein Vertrag zugunsten der Gläubiger (BGH BB 2016, 78
; BeckRS 2013, 5419
; BGHZ 109, 47
[52] = NJW 1990, 45
; OLG Hamm WM 1973, 742 [743]). Das kann auch der Fall sein, wenn der Geschäftsnachfolger die Sanierung übernimmt (OLG Hamm WM 1973, 742 [743]).
(BeckOK BGB/Janoschek BGB § 328
Rn. 39, beck-online).
Mit freundlichen Grüßen und guten Wünschen zum Erfolg
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt