Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der von Ihnen geschilderten Pauschalität ist die Ansicht des Gerichts, es bestehe keine Aktivlegitimation der Ltd., sicher nicht zutreffend. Ausgangspunkt sind die Entscheidungen des EuGH i. S. "Centros" (09.03.1999, C-212/97
) und "Überseering" (05.11.2002, C-208/00
). Im Ergebnis wurde dadurch klargestellt, dass eine innerhalb der EU gegründete Kapitalgesellschaft überall in der EU voll rechts- und parteifähig ist. D. h. sie kann unter ihrem Namen Rechte und Verpflichtungen begründen. Dazu bedarf es auch normalerweise keiner Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der jeweilige Vertrag mit einem Dritten geschlossen wird, es gilt dann alleine das Recht des Sitzstaates, hier also englisches Recht. Insoweit sehe ich eigentlich nicht, warum die Ltd. hier nicht klagen können sollte, wenn sie ausdrücklich als Auftraggeber des Beklagten bezeichnet wurde. Dass offenbar als Anschrift nicht der satzungsmäßige Sitz, sondern eine deutsche Korrespondenzadresse in der Vereinbarung angegeben wurde, steht der Begründung eigener Rechte der Ltd. gegenüber dem Auftragnehmer nicht entgegen. Insoweit hat das Ausgangsgericht auch zurecht einen eigenen PKH-Anspruch der Ltd. gesehen. Der Anspruch wäre zu verneinen gewesen, wenn die Ltd. nicht aktivlegitimiert wäre, denn dann hätte die Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg. M. E. sollten Sie daher im Rechtsmittelverfahren (Berufung?) unter Verweis auf die eindeutige Rechtsprechung des EuGH versuchen, die Entscheidung der Vorinstanz aufheben zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Bretzel,
vielen Dank für Ihre Antwort, die allerdings davon ausgeht, dass die LTD geklagt hat. Dem ist nicht so!
Wie in der Frage geschrieben wurde, wurde die Klage auf Prozesskostenhilfe durch den Inhaber (Privatperson/natürliche Person) eingereicht. PKH wurde bewilligt. Die Frage der Aktivlegitimation wurde - nach Auskunft des Gericht am 22.11.2017 - von den zuvor befassten zwei Richtern "übersehen".
Jetzt versucht man wohl das Klageverfahren zu beenden, in dem auf die LTD. abgestellt wird. Die Frage ist auch, ob die Erklärung, das die LTD. an den Kläger (die natürliche Person!) den Anspruch ggf. auch abgetreten hat greift. Hier zietiert der Anwalt die Entscheidung
Die Gegenseite schreibt im letzen Schriftsatz an das Gericht:
In oben genannter Sache bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung. Wir rügen vorsorglich erneut die Verspätung des Schriftsatzes der Gegenseite vom "15.09.2017", eingegangen bei Gericht am 22.09.2017. Die gerichtlich gesetzte Frist
wurde um eine Woche überschritten, der Vortrag ist präkludiert.
"Selbstverständlich ist der Vortrag des nun erstmals anwaltlich vertretenen Beklagten nicht präkludiert. Das Strafverfahren kann als Beiziehung der Akte völlig unproblematisch in der bereits terminierten Verhandlung einbezogen werden. Eine Verzögerung findet gerade nicht statt. Unabhängig davon hatte der Beklagte bereits zu Beginn des Verfahrens und dann immer wieder in weiteren Schriftsätzen auf das Strafverfahren hingewiesen, so dass eine Präklusion in keinem Fall gegeben ist. Es ist menschlich nachvollziehbar, dass. es dem Kläger nicht passt, dass seine umfangreiche strafrechtliche Vergangenheit nun auch in diesem Verfahren zu Tage tritt. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass vorliegend wahrheitswidrig vorgetragen wird oder gar bereits wahrheitswidriger Vortrag durch den untauglichen Versuch, die Präklusionsregeln zu pervertieren, zu retten versucht wird. Daher nehmen wir auch das Verhalten des Klägervertreters mit Befremden wahr und weisen erneut darauf hin, dass wir wahrheitswidrigen Vortrag in keinem Fall dulden werden.
Sollte daher nun allen Ernstes vorgetragen werden, dass hier eine Abtretung stattgefunden hat, so kündigen wir bereits jetzt an, diesen Vortrag des Klägers und die Einführung in den Prozess durch den anwaltlichen Vertreter durch die bereits befasste Staatsanwaltschaft prüfen zu lassen. Höchst vorsorglich bestreiten wir eine etwaige Abtretung mit Nichtwissen. Tatsächlich wird derzeit lediglich allgemein behauptet, dass von einer Abtretung "auszugehen" sei. Konkrete Angaben zu Form, Zeitpunkt, anwesenden Personen fehlen vollständig, so dass dieser Vortrag völlig unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig ist. Wir behalten uns vor bei konkretem Vortrag diesem qualifiziert entgegenzutreten. Überdies wurde das Thema Abtretung zu keinem Zeitpunkt während des gesamten bisherigen Verfahrens auch nur mit einem Wort erwähnt. Erst jetzt nach der Rüge des Beklagten wird nun offenbar hektisch nach einem Ausweg gesucht. Tatsächlich wurde stets ein Vertrag zwischen dem Kläger persönlich und dem Beklagten behauptet. Aus unserer Sicht steht daher entweder eine potentielle Anwaltshaftung oder der Versuch der rechtswidrigen Erlangung von Prozesskostenhilfe im Raum."
Wie sehen Sie nun die Rechtslage?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sorry, aber die Ausgangsfrage war doch "Mit wem ist der Vertrag zustande gekommen, wenn die Ltd. in England zwar erwähnt wird, als Adresse aber eine deutsche Anschrift angeben und eine Niederlassung der Ltd. in England in Deutschland überhaupt noch nicht existierte". Dazu hatte ich mich geäußert, nachdem Sie einleitend klargestellt hatten, dass der Auftrag "unter der Ltd." erteilt wurde. Wenn das so ist, kann auch nur die Ltd. Mängelrechte geltend machen und klagen, auf die im Vertrag genannte Anschrift kommt es nicht an (siehe meine Einschätzung oben).
Wenn der Kläger jetzt eine Abtretung dieser Rechte an sich als natürliche Person geltend machen will, müsste er tatsächlich "Ross und Reiter" benennen, also darlegen, wann und wie die Abtretung (§ 398 BGB
) stattgefunden haben soll. Wenn es darüber keine schriftliche Vereinbarung gibt, wird das nur schwerlich möglich sein. Darlegungs- und beweisbelastet ist derjenige, der sich auf die Abtretung beruft. Insbesondere wenn tatsächlich bisher immer das Gegenteil behauptet wurde (also ein Vertrag mit dem Kläger persönlich), wird diese Darlegung ohne schriftliche Vereinbarung auch wenig glaubhaft sein. Insoweit sehe ich ohne einwandfreie schriftliche Vereinbarung keine Erfolgsaussichten für einen solchen Vortrag.
Mit freundlichem Gruß
Florian Bretzel
Rechtsanwalt