Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
1. Gepäck gilt ab dem 22. Tag als verloren.
2. Dinge des täglichen Bedarfs sind "sofort" zu ersetzen (daher täglicher Bedarf). Es ist allerdings der Grundsatz der Angemessenheit zu beachten. Das heißt, es wäre unangemessen sich sehr schnell einen teuren Rasierapparat zu kaufen wenn man für eine kurze Zeit auch einen günstigeren oder sogar Einwegrasierer nutzen könnte.
3. Es gibt leider keine Pauschale. Der Inhalt des Koffers ist unter Beweis zu stellen (was in aller Regel nicht möglich ist). Fertigen Sie eine Liste aller im Koffer enthaltenen Gegenstände. Sobald der Koffer wirklich "verloren" ist, sperren sich die Gesellschaften zumeist nicht normales Gepäck zu ersetzen (kein Pelzmantel oder Schmuck sondern gewöhnliche Bekleidung).
Es gilt eine absolute Ersatzobergrenze (die bei bloßem Verlust aber nicht erreicht wird sondern auch entgangene Urlaubsfreuden abdecken soll) von 1.131 Sonderziehungsrechten (ca.1.440 €).
4. Beide (Airline und Reiseveranstalter) sind Ansprechpartner. Vor allem die Verlustmeldung muss an beide Beteiligten gehen. Schadensersatz ist gegenüber der Airline gelten zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
4.
Diese Antwort ist vom 07.10.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
zur Frage 4 bräuchte ich noch eine Klarstellung. Die Verlustmeldung geht an die Airline und dem Reiseveranstalter. Geltendmachung wegen Minderung der Urlaubsfreuden an den Reiseveranstalter. Schadensersatz wegen Verlust des Gepäcks direkt an die Airline? Eigentlich ist der Reiseveranstalter doch mein Vertragspartner.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst ist wichtig, dass Sie bei beiden (Fluggesellschaft und Reiseveranstalter) den Verlust melden.
Alle Ansprüche machen Sie dann bei Ihrem Reiseveranstalter geltend.
In aller Regel wird der Reiseveranstalter sich nun auf einen Haftungsausschluss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, die eine Haftung für den Verlust des Koffers sowie des Inhalts festlegen.
Diesen Anspruch machen Sie dann gegen die Fluggesellschaft geltend (mit der Sie durch einen Beförderungsvertrag verbunden sind). Sie können natürlich auch direkt die Ansprüche beim richtigen Ansprechpartner geltend machen. Es kann dann aber zu Problemen kommen wenn der Reiseveranstalter zählt und versucht sich sein Geld von der Fluggesellschaft zurück zu holen.
Sollten weitere Rückfragen bestehen, können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt