Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Bei der von Ihnen gebuchten Kreuzfahrt handelt es sich grundsätzlich um eine Pauschalreise, so dass die reisevertraglichen Vorschriften der §§ 651a ff BGB
Anwendung finden (vgl. BGH NJW 2013, 1674
; Führich, Handbuch Reiserecht, 7. Aufl. § 9 Rn 98).
Nach Ihrer Schilderung haben Sie die Flüge sowie den im Anschluss geplanten Hotelaufenthalt selbst gebucht, so dass diese Elemente nicht Bestandteil der Pauschalreise sind.
Nachdem der Veranstalter die Kreuzfahrt jedoch abgesagt hat, ist dieser zunächst zur Rückzahlung des Reisepreises in Bezug auf die Kreuzfahrt verpflichtet. Hinsichtlich der Flüge und des Hotelaufenthalts – welche unstreitig nicht beim Veranstalter gebucht worden und daher auch nicht Teil der Pauschalreise sind – könnte sich eine Schadensersatzpflicht des Veranstalters aus § 651f Abs. 1 BGB
ergeben. Danach kann der Reisende vom Veranstalter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
Der Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1 BGB
umfasst grundsätzlich auch Vermögensschäden, zu denen nutzlose Aufwendungen und konkret nachgewiesene Mehrkosten gehören (Führich, Handbuch Reiserecht, 7. Aufl. § 11 Rn 32). Aufgrund der Tatsache, dass Sie im Rahmen der gebuchten Kreuzfahrt sowohl die Flüge für An- und Abreise als auch einen anschließenden Hotelaufenthalt gebucht haben, dürften die nunmehr entstehenden Stornokosten einen Vermögensschaden i. S. d. § 651f Abs. 1 BGB
darstellen, die auch ursächlich mit der Absage der Kreuzfahrt im Zusammenhang stehen. Insoweit ist der Einwand des Veranstalters nicht nachvollziehbar, dass Ihnen der Hinflug erstattet werden kann, jedoch die Übernahme der Kosten des Rückfluges abgelehnt werden.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1 BGB
ist jedoch auch, dass der Veranstalter den Reisemangel – vorliegend die Absage der Kreuzfahrt – verschuldet bzw. zu vertreten hat. Dabei wird das Verschulden des Veranstalters vermutet. Es kommt somit entscheidend auf den Grund der Absage der Kreuzfahrt an, da der Reiseveranstalter beispielsweise Beeinträchtigungen der Reise durch höhere Gewalt nicht zu vertreten hat (Führich, Handbuch Reiserecht, 7. Aufl. § 11 Rn 17, 26).
Darüber hinaus könnte Ihnen auch ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB
zustehen, da die Absage eine Kreuzfahrt vor Reisebeginn regelmäßig eine Vereitelung der Reise i. S. d. § 651f Abs. 2 BGB
darstellt. Dabei werden in der Regel 50 % des Reisepreises als angemessene Entschädigung erachtet (AG Wiesbaden, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 91 C 295/14
) = RRa 2015, 251; BGH NJW 2005, 1047
).
Auch hier ist jedoch Voraussetzung, dass der Reiseveranstalter den Reisemangel, d. h. die Absage der Kreuzfahrt, zu vertreten hat, so dass es auch hier auf den Grund der Absage ankommt.
Soweit Ihnen ein Callcenter-Mitarbeiter zugesagt hat, dass die Stornokosten für Flug und Hotel vom Veranstalter übernommen würden, könnte dies zwar der neuerlichen Auskunft des Veranstalters – nur den Hinflug erstatten zu wollen – entgegenstehen. Problematisch dürfte jedoch werden, diese Zusage zu beweisen, da ein Telefonat regelmäßig nur zwischen zwei Personen stattfindet und sich der Gesprächsinhalt nur äußerst schwer nachweisen lässt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie eine weitere Tätigkeit durch mich wünschen, stehe ich Ihnen unter den hier im Portal hinterlegten Kontaktdaten gerne für eine rechtliche Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt