Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eigentlich ist es immer ratsam zunächst über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen. Der kann dann den eigentlichen Tatvorwurf und die entsprechenden Beweismittel bewerten. Allerdings verursacht das Kosten.
Wenn sie absolut sicher sind, dass sie auf dem Videoband zu erkennen sind und der Kaufhausdetektiv den Diebstahl mit Sicherheit beobachtet hat, können sie sich die Kosten jedoch sparen. Ein Entschuldigungsschreiben haben sie ja auch schon verfasst. Das zahlen der Fangprämie ist allerdings nicht notwendigerweise ein Schuldeingeständnis. Ihr Ziel muss dann, wie sie richtig erkannt haben, die Einstellung gemäß § 153 StPO
sein. Dies erreicht man mit einem Rechtsanwalt naturgemäß einfacher. Im Raum steht aber sonst höchstens noch eine Einstellung nach Auflage gemäß § 153a StPO
oder eine minimale Geldstrafe (eher abwegig). Sie haben keine Eintragungen im Bundeszentralregister und zeigen sich einsichtig und reuig. Sie haben zudem eine Schadenswiedergutmachung geleistet. All das wird zu ihren Gunsten gewertet. Eine geständige Einlassung würde ebenfalls zu ihren Gunsten bewertet. Demnach wäre es ein Nullsummenspiel einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn sie eh über nicht so große finanzielle Mittel verfügen. Wenn sie sich also absolut sicher sind, dass sie auf dem Video zu sehen sind und der Kaufhausdetektiv sie bei dem Diebstahl beobachtet hat, können sie sich geständig einlassen. Wenn sie sich nicht schriftlich einlassen, wird die Staatsanwaltschaft aber wahrscheinlich ebenfalls nach §§ 153
, 153 a StPO
verfahren. Es handelt sich bei Diebstahl um ein sogenanntes "Massendelikt". Ihr Ziel muss es sein die Kosten zu minimieren und da ist eine geständige Einlassung bei klarer Beweislage jedoch durchaus sinnvoll.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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