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Diese Antwort ist vom 26.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne beantworten möchte.Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung und Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer vollständig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Zu Ihrer Frage:
1. Zu dem Ausbildungszeugnis
Nach § 16 Berufsbildungsgesetz haben Sie einen Anspruch auf ein Ausbildungszeugnis:
§ 16 Zeugnis
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
Dieser Anspruch umfasst nicht nur die Aushändigung eines Zeugnisses, sondern bestimmt auch den notwendigen Inhalt eines qualifizierten Ausbildungszeugnisses.
Ihren Angaben nach wurden lediglich 9 Zeilen verfasst, was tatsächlich den Anschein erweckt, als wären wesentliche Angaben nicht enthalten. Für eine genauere Beurteilung ist aber auch der Zeugnistext notwendig.
Wenn tatsächlich wesentliche Arbeitstätigkeiten, Funktionen und Kenntnisse nicht erwähnt wurden, haben Sie einen Anspruch dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber das Zeugnis ändert. Zwar ist die Formulierung dem Arbeitgeber überlassen und er ist auch nicht verpflichtet Ihre Vorschläge mit aufzunehmen, allerdings muss er die Tätigkeitsbeschreibung wahrheitsgemäß und zudem so verfassen, dass sich auch ein branchenfremder Dritter ein genaues Bild der Tätigkeit verschaffen kann. Ein bloßer Hinweis auf die Ausbildungsordnung oder das Berufsbild reicht beispielsweise nicht.
Sollte also das Ausbildungszeugnis nicht richtig erteilt sein (wie z.B. durch die Bewertung mit Note 3 statt 2,fehlerhafte Tätigkeitsbeschreibung etc.)dann können Sie als Auszubildende beim Arbeitsgericht auf Neuformulierung des Zeugnisses nach Rechtsauffassung des Gerichts klagen.
Darüberhinaus kann im Einzelfall sogar ein nachweislich finanzieller Schaden, der durch die Falschausstellung entstanden ist gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Schadensersatzanspruch oder Klage wegen Burn-out
Inwieweit nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt eine Klage ratsam ist, kann vorliegend aufgrund der mangelnden Angaben nicht abschließend beurteilt werden. Dazu müsste der Ausbildungsvertrag eingesehen werden, der Sachverhalt eruiert, eventuell Zeugen befragt werden etc.. Sie sollten daher eine weitere Beratung bei einem Kollegen vor Ort in Betracht ziehen.
Grundsätzlich kann eine Erkrankung an einem Burn-out-syndrom wegen Mobbings zu Schadensersatzansprüchen führen. Ob ein solcher, dann tatsächlich besteht und auf welche Anspruchsgrundlage er sich stützt ist nach jedem Einzelfall zu entscheiden.
In einer aktuellen Entscheidung (momentan noch vor dem BAG anhängig) hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5. Kammer
19.03.2012, 5 Sa 701/11 einen entsprechenden Fall entschieden:
"Nach dem Bundesarbeitsgericht(BAG 16.05.2007 EzA § 611 BGB 2002 Persönlichkeitsrecht Nr. 6) ist Mobbing weder ein Rechtsbegriff noch eine Anspruchsgrundlage und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen (BAG 28.10.2010, 8 AZR 546/09 NZA-RR 2011, 378)."
Wie Sie richtig erkannt haben, hat der Arbeitgeber aber gegenüber dem Arbeitnehmer bestimmte Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen, z.B. nach § 241 Abs. 2 BGB.
"Dies verbietet auch die Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen wird, dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
Zudem besteht für den Arbeitgeber die Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, das Opfer derartiger Belästigungen und Attacken zu schützen und allgemein für ein ausgeglichenes Betriebsklima zu sorgen (LAG Rheinland-Pfalz 19. 2. 2004, NZA-RR 2004, 232; s. Sasse BB 2008, 1450 ff.; s. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Kap. 3 Rz. 2949 ff.).
Ansprüche auf Schadensersatz (und Schmerzensgeld) wegen Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer auf Mobbing zurückführt, können allerdings nur begründet sein, wenn der Arbeitnehmer zumindest Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder ihm nach §§ 278, 831 BGB zurechenbarer Arbeitskollegen belegen kann (vgl. ArbG Dresden 7.7.2003 - 5 Ca 5954/02 - AuR 2004, 76 LS: Anspruch in erheblicher Höhe; a.A. Sächsisches LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - EzA-SD 12/05, S. 12 LS).
Fehlerhafte Weisungen des Vorgesetzten, wie die Arbeitsleistung zu erbringen ist, stellen keine Pflichtwidrigkeiten dar. Der Arbeitgeber ist auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gehalten, die sachliche Richtigkeit der Weisungen des Vorgesetzten zu überprüfen. Nimmt der Arbeitnehmer sich die fehlerhafte Weisung so zu Herzen, dass er davon arbeitsunfähig wird, bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber (LAG Nbg. 2.7.2002 NZA-RR 2003, 121). Behauptet folglich eine Arbeitnehmerin, sie sei durch fortgesetzte Herabsetzungen und Schikanen ihres Arbeitgebers seelisch krank geworden, muss sie im Prozess um Schadensersatz und Schmerzensgeld die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darlegen und beweisen, das in jedem Einzelfall beurteilt werden kann, ob diese Verhaltensweisen jedenfalls einerseits rechtswidrige und schuldhafte Überschreitungen des Direktionsrechts gewesen sind und andererseits zudem der Handelnde damit zu rechnen hatte, dass sein Verhalten eine Erkrankung der Arbeitnehmerin verursachen könnte (LAG Bln. 15.7.2004 NZA-RR 2005, 13; Sächs. LAG 17.2.2005 - 2 Sa 751/03 - EzA-SD 12/05, S. 12 LS; Federhoff-Rink FA 2005, 330 ff.)" (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5. Kammer 19.03.2012, 5 Sa 701/11)
Wie Sie selbst an dem Umfang der Ausführungen sehen können, ist eine genauere Beurteilung in dem hier vorgegebenen Rahmen leider nicht möglich.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Bei Verständnisfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
-Kristin Nözel-
Nachfrage vom Fragesteller
27.07.2012 | 10:37
Hallo,
danke für die schnelle Antwort.
In meinem Ausbildungsvertrag waren keine Arbeitsstunden o.ä. geregelt. Es handelt sich hierbei um einen Standard-Vertrag der Handwerkskammer Lüneburg –Stade-Braunschweig.
Hier ist mein 1 zu 1 übertragenes Zeugnis, was jetzt geändert wurde (wo nur EINE Aufgabe hinzugefügt wurde.)
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Zeugnis
Frau Z, geb. xx, wurde in der Zeit vom xx bis xx in unserem Autohaus zur „Automobilkauffrau" ausgebildet.
Ihr Aufgabengebiet umfasste u.a. folgende Tätigkeiten.
- Kunden- und Fahrzeugdatenpflege
- Preisauszeichnung
- die Verwaltung und Bearbeitung von Gebrauchtwagen, Neuwagen, Tageszulassungen und Vorführwagen
- Vorbereitungen für die Fahrzeugauslieferung ( Serviceheft usw.)
- Mithilfe bei der Vorbereitung und Teilnahme an Ausstellungen
- Kundenakten anlegen
- Fahrzeugbewertung im DAT Il
- Pflege der Fahrzeugdatenbank im Internet
- Allgemeine Verwaltungsaufgaben
Frau Z erledigte die ihr übertragenden Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit. Sie arbeitete mit Engagement und Eigeninitiative. Sie fand sich in neuen Situationen zurecht und war in der Lage schwierige Zusammenhänge zu erfassen. Ebenso war Frau Z starkem Arbeitsanfall gewachsen. Während ihrer Ausbildungszeit eignete sie sich solide Fachkenntnisse an.
Das Verhalten von Frau Z gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war einwandfrei.
Mit bestandener Abschlussprüfung endet das Beschäftigungsverhältnis von Frau Z.
Wie danken Frau Z für Ihre Mitarbeit und wünschen ihr für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute.
Chef Y
Geschäftsführer
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Die Gänsefüßchen sind original mit drin. Habe ich jedoch leider nicht bei der „Beschwerde" mit angegeben.
Hier ist mein Entwurf:
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Ausbildungszeugnis
Frau Z, geboren am xx.xx.xxxx, trat am 01.08.2009 in unser Autohaus zur
Ausbildung als Automobilkauffrau in -Ort- ein.
Ihr beruflicher Werdegang setzt sich wie folgt zusammen:
01.08.2009 – 01.08.2010 Verkaufsverwaltung und Vertretung am Service
02.08.2010 – 01.08.2011 Verkaufsverwaltung
Seit dem 02.08.2011 ist Frau Z in der Verkaufsverwaltung und Assistenz der
Verkaufsleitung eingesetzt.
Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehörten:
- Kunden- und Fahrzeugdatenpflege
- Preisauszeichnungen erstellen
- Verwaltung von Neu- und Gebrauchtwagen, sowie Tageszulassungen und Vorführwagen
- Auslieferungsvorbereitungen – Dokumente, Zulassungspapiere, Servicehefte, usw.
- Fahrzeugakten verwalten
- Gebrauchtwagenbewertung im DAT II Gebrauchtfahrzeugsystem
- Akquise und Beratung auf Messen und Ausstellungen
- Fahrzeugbörsen Management
- Homepagepflege
- Kundenempfang / -annahme
- Allgemeine Verwaltungsaufgaben
Frau Z eignete sich schnell umfassende Fachkenntnisse an. Sie überblickte schwierige
Zusammenhänge, erkennte das Wesentliche und war in der Lage, schnell Lösungen
aufzuzeigen. Des Weiteren hatte sie eine gute Auffassungsgabe.
Sie arbeitete mit viel Engagement und Eigeninitiative. Auch starkem Arbeitsanfall war sie
jederzeit gewachsen. In akuten Problemlagen behielt Frau X stets die Übersicht, wobei
sie immer eine verantwortungsbewusste und zutreffende Entscheidung traf.
Wir können Frau Z ein hohes Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit
bestätigen. An Ihrer Ehrlichkeit bestand zur keiner Zeit Zweifel. Vorgesetzte und Kollegen
schätzten sie als kooperative Mitarbeiterin.
Mit dem Bestehen ihrer Prüfung am 20.05.2012 beendete Frau Z ihre Ausbildung in
unserem Hause. Für ihren weiteren Berufsweg wünschen wir ihr viel Erfolg und danken ihr für
die erfolgreiche Zusammenarbeit.
Ort, Datum
Autohaus
Chef Y
Geschäftsführer
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Wie Sie wohl gemerkt haben, sind teilweise ganz verschiedene Aufgaben aufgeführt. Also auch nur die halbe Wahrheit im Zeugnis vom AG.
Wenn ich mit dem ganzen zum Arbeitsgericht gehen sollte, wegen Zeugnis und Burnout, und ich bin NICHT Rechtsschutz versichert, muss ich wahrscheinlich einen sehr großen Teil davon selbst tragen – das kann ich mir nicht leisten. In einer Gewerkschaft oder ähnliches bin ich nicht drin.
An wen kann ich mich wenden? Der Betrieb ist in Niedersachsen.
Zudem brauche ich Zeugen. Die Kollegen, die aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, hatten das gleiche Problem mit der Frau X und würden für mich aussagen. Jedoch habe ich eine Befürchtung, dass die jetzigen Kollegen im Unternehmen nicht zu mir halten werden, da sie selber ihren Job und co. nicht verlieren möchten oder aus welchen Gründen auch immer.
Was die Beweise angeht, ich hatte mir mal ein paar Sachen aufgeschrieben, die mir X „vorgeworfen" hat, jedoch kann ich nichts Festes vorlegen, d.h. ich bin auf die Zeugen stark angewiesen.
Was den Burnout betrifft, kann mein Arzt es bestätigen und es wurde mir empfohlen jetzt noch eine Therapie hinten dran hängen.
Ich stehe gerade ganz klein da, und weiß nicht, ob ich das Ganze ins Rollen bringen soll und es sich lohnt, weil es einen heftigen Lawinen-Effekt haben wird.
Ich hoffe ich konnte jetzt die Lücken etwas auffüllen und hoffe, Sie können mir jetzt eine detailliertere Antwort geben.
Vielen Dank im Voraus
Viele Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.07.2012 | 22:14
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne möchte ich nochmals auf Ihre Frage im Rahmen der Nachfragefunktion eingehen.
Die gewünschte Auswertung des Zeugnisses stellt allerdings leider eine völlig neue Frage dar, die die Nachfragefunktion durch Ergänzung des Sachverhaltes und Ausweitung des rechtlichen Prüfungsrahmens übersteigt. Sie sollten dafür, den Einsatz erhöhen, eine neue Frage eröffnen eine Direktanfrage stellen oder sich an eine/n Kollegin/en vor Ort wenden.
Wie ich bereits ausgeführt habe ist ihr Arbeitgeber leider nicht verpflichtet, Ihr Zeugnis als Vorlage zu verwenden. Ihnen bleibt, solange Ihr ehemaliger Arbeitgeber sich nicht dazu bereit erklärt, nur der Gang zum Arbeitsgericht um das Zeugnis ändern zu lassen. Die Erfolgsaussichten sind zwar momentan unklar, jedoch sollten Sie auch an die Wichtigkeit des Ausbildungszeugnisses für Ihr zukünftiges Bewerbungsleben denken und daher eine umfassende anwaltliche Prüfung nicht außer Acht lassen.
Sie können allerdings im arbeitsgerichtlichen Verfahren erstinstanzlich auch ohne Anwalt klagen.
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht erstinstanzlich grds. keine Anwaltspflicht und jede Partei hat in der ersten Instanz unabhängig vom Ausgang des Verfahrens seine Anwaltskosten selbst zu tragen. Es verbleiben lediglich die Gerichtskosten die je nach dem Ausgang des Verfahrens einer Partei auferlegt oder geteilt werden.
-Die Gerichtskosten bestimmen sich dabei nach dem Streitgegenstandswert, der bei einem Streit um ein Arbeitszeugnis in der Regel ein Monatsgehalt, bei einer Zahlungsklage in der Regel der Zahlbetrag ist. Danach wir die Gerichtsgebühr berechnet (z.B. bei einem Monatsgehalt von 800 € beträgt der Streitwert im Fall des Arbeitszeugnisses auch 800 €, eine Gerichtsgebühr wäre in diesem Fall 45,00 €). -
Sie können somit ohne Anwalt bei Ihrem zuständigen Arbeitsgericht (meist das, welches in dem Ort der Arbeitsstätte zuständig ist §§48 ArbGG iVm § 28 ZPO) zu Protokoll der Geschäftsstelle Klage erheben. Dort wird Ihnen auch bei der Formulierung geholfen. Bei finanziellen Engpässen kann auch eine Prozesskostenhilfe beantragt werden- auch dabei wird Ihnen geholfen.
Wie Sie jetzt vorgehen, und ob Sie die Beweisrisiken (wie Sei ja selbst erkannt haben insbesondere bei einer möglichen Geltendmachung von Schadensersatz wegen Burnouts) müssen Sie allein entscheiden. Bedenken Sie dabei aber, dass gerade bei dem Schadensersatzanspruch eine anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten durch einen Kollegen vor Ort m.E.n. unerlässlich scheint.
Sie sollten sich allerdings nicht klein fühlen, als Arbeitnehmerin und gerade als Auszubildende haben Sie Rechte auf die Sie nicht verzichten sollten. Machen Sie sich daran stark. Ich bin mir sicher es gibt eine/n Kollegin/en vor Ort, die /der sich Ihres Falles annehmen und dabei Ihre finanzielle Situation berücksichtigen würde.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und hoffe sehr Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
-Kristin Nözel-