Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Ein Heilpraktiker ist ein im medizinischen Bereich Tätiger, der – ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen – eine staatliche Erlaubnis besitzt, die Heilkunde auszuüben, § 1 Heilpraktikergesetz. Ob es sich mangels ärztlicher Ausbildung um Scharlatanerie handelt, ist somit auslegungsfähig.
Eine Kammer, d.h. eine Pflichtmitgliedschaft, wie bei den Ärzten existiert nicht. Vielmehr sind Heilpraktiker zumeist in Verbänden zusammengeschlossen. Der Fachverband Deutscher Heilpraktiker hat eine Berufsordnung geschaffen, die allerdings unverbindlich ist, jedoch zumindest eine Argumentationsstütze sein kann. Danach hat der Heilpraktiker auch, wie von Ihnen vermutet, über die zu erwartenden Kosten der Behandlung aufzuklären. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Nebenpflichten aus dem Vertrag.
Das Honorar selbst wird bei Heilpraktikern grundsätzlich mit den Patienten frei verhandelt. Dann gilt diese Vereinbarung. Allerdings existiert auch dort ein Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, welches für die Auslegung einer „angemessenen Vergütung“ herangezogen werden kann. Soweit keine Vergütung vorab vereinbart wurde, wird grundsätzlich dieses Verzeichnis zur Berechnung herangezogen.
Zutreffend wurden Sie darüber aufgeklärt, dass grundsätzlich die Heilpraktikerkosten von der Beihilfe erstattet werden. Diesbezüglich sollten Sie aber bei Ihrer Stelle (am Besten vor der Behandlung) nachfragen, insbesondere in welcher Höhe diese Leistungen erstattungsfähig sind. Gleiches gilt für die PKV-Zusatzversicherung. Aber auch dabei richtet es sich nach dem konkret gewählten Tarif.
Selbstverständlich gilt die Abrechenbarkeit nur für tatsächlich durchgeführte Leistungen. Darüber hat der Heilpraktiker eine Dokumentation zu erstellen. Dies ergibt sich auch aus dem Behandlungsvertrag. Es obliegt insbesondere dem Heilpraktiker nachzuweisen, an welchem Tag er welche konkreten Behandlungen durchgeführt hat. Kann er dies nicht, insbesondere wenn Sie selbst darlegen können, an bestimmten Tagen überhaupt keine Leistungen erhalten zu haben, kann er diese Leistungen auch nicht mit Erfolg abrechnen.
Soweit Ihr Heilpraktiker dennoch einen Mahnbescheid gegen Sie beantragt, können Sie gegen diesen innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Darüber werden Sie im Mahnbescheid informiert. Danach entscheidet sodann ein Gericht über die Berechtigung der Forderung.
Selbstverständlich steht es Ihnen auch offen, daneben die Verbände vor Ort, Behörden oder die Staatsanwaltschaft über den Vorgang, offensichtlich nicht durchgeführte Behandlungen abzurechnen, zu informieren. Ggf. ist der Heilpraktiker schon bekannt; ansonsten sehe ich aufgrund der Höhe der Forderung / Schadens nur geringe Aussichten, dass so ein Verfahren straff bis zum Ende durchgezogen wird.
Insgesamt sollten Sie in jedem Fall diese Abrechnung zurückweisen, da die Leistungen nicht erbracht wurden und dabei weiterhin auf eine ordnungsgemäße Abrechnung der erbrachten Leistungen bestehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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