Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Sie befanden sich offensichtlich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht im Zahlungsverzug gem. § 286 BGB
, sodass Sie sich bezüglich einer etwaigen Klage bezüglich der Inkassogebühren sowie der Kosten des Mahnbescheides keine Sorgen machen müssen. Das Inkassobüro muss den Zahlungsverzug nachweisen, was hier nicht möglich sein wird.
Sie haben nach Erhalt einer Kopie der Rechnung des Krankenhauses diese beglichen, mehr ist von Ihnen nicht zu veranlassen.
Einer Klage, wobei ich nicht annehme, dass diese unter den gegebenen Umständen überhaupt erfolgt,können Sie gelassen entgegen sehen.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Hallo Herr Dratwa,
danke für die bisherige Antwort!
Jetzt sind mir noch einige Fragen offen:
Also in dem Schreiben des Inkassobüros, dass bei "Nichtzahlung" Klage erhoben wird, stand auch, dass ein Zahlungsverzug nachgewiesen werden kann!
Was meint das IB damit? Ich habe ja die Rechnung sofort nach Erhalt bezahlt! Und alle Mahnungen usw. kamen ja nie bei mir an! Das kann ich ja Nachweisen, dass ich umgemeldet war, ehe die Rechnung / Mahnungen eingingen!
Wenn ich nicht weiß, dass ich zahlen muss, kann ich doch auch nicht in Verzug kommen! Seh ich das richtig?
Ist das nur eine Einschüchterungstechnik des IB?
Wie wird jetzt weiter verfahren?
Soll ich auf das Schreiben des IB reagieren oder einfach auf Post vom Gericht warten?
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Grundvoraussetzung für einen Zahlungsverzug ist der Erhalt der Rechung, die Sie allerdings erst nach Ihrer Aufforderung bekommen hatten. Demzufolge lag keine Fälligkeit der Rechung und zwangsläufig auch kein Zahlungsverzug vor.
Es handelt sich lediglich um eine Einschüchterungstaktik des Inkassobüros, das nichts in der Hand hat, um den Zahlungsverzug nachzuweisen. Reagieren Sie nicht auf das Schreiben des Inkassobüros, eine Klage wird nicht kommen, da die Erfolgsaussichten nicht gegeben sind, was das Inkassobüro sehr genau weiß.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt