Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Abnahme können Sie nicht zurücknehmen. Auch eine Anfechtung der Abnahme wird Ihnen kaum zum Erfolg verhelfen und ist aufgrund der spezielleren Gewährleistungsregelungen nicht möglich.
Vielmehr ist der Dachdecker aufgrund bestehender Gewährleistung zur Beseitigung des Mangels des Werkes anzuhalten. Eine bestätigende gutachterlichen Stellungsnahme liegt Ihnen bereist vor.
Sie sollten den Dachdecker mit einer Fristsetzung von 10 Tagen unter Hinweis auf das Gutachten auffordern, die Mängel des Werkes zu beseitigen. Wenn er falsches Material verwendet hat, hat er das Werk ordnungsgemäß herzustellen. Soweit er die Fristsetzung verstreichen lässt, sollten Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen. Hierzu empfehle ich dann einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Hierbei wäre abzuwägen, ob Sie zunächst ein Beweissicherungs- oder gleich ein Hauptsacheverfahren einleiten.
Die Haftung bei einer GbR gestaltet sich derart, dass die Gesellschafter auch mit dem Privatvermögen haften, also für Sie eine bessere Ausgangsposition als bei einer GmbH gegeben ist, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Auch sollten Sie zwischenzeitlich keine Mängelbeseitigung in Eigenregie vornehmen, sondern erst das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen abwarten, soweit nicht vorher eine Einigung erzielt wird.
Eine Strafanzeige sollten Sie vorher mit dem Kollegen absprechen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom