Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können nicht die erste Kündigung aufheben und eine neue fristlose Kündigung aussprechen. Dazu wäre ein neuer Kündigungsgrund erforderlich, den die Mieterin nicht geliefert hat.
Einen befristeten Mietvertrag können Sie ebenfalls nicht ohne weiteres abschließen. Voraussetzung für eine wirksame Befristung wäre ein Befristungsgrund gem. § 575 I BGB
. Ich entnehme Ihrer Schilderung nicht, dass ein solcher Grund vorliegt.
Der einfachste Weg wäre es, mit der Mieterin einen Mietaufhebungsvertrag zum 31.05.2007 abzuschließen. Eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnis ist jederzeit möglich. In diesem Fall würde die Mieterin voraussichtlich auch weiterhin den Mietzins über die ARGE erhalten, wenn bereits eine entsprechende Zusage besteht.
Lässt sich die Mieterin darauf nicht ein, sollten Sie an der bisherigen fristlosen Kündigung festhalten. In diesem Fall sollten Sie die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zur Sicherheit durch einen Anwalt prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 21.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 21.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
21.01.2007 | 13:13
Vielen Dank für den Tipp, hier noch eine Frage:
Wenn wir jetzt einen Mietaufhebungsvertrag zum 31.05.07 mit der Mieterin schließen, was machen wir denn dann mit der ausgesprochenen Kündigung?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22.01.2007 | 09:54
Die Kündigung können Sie im Mietaufhebungsvertrag einvernehmlich aufheben.
Der Vertrag sollte zu Beweiszwecken auf jeden Fall schriftlich geschlossen und eine Aufhebung der Kündigung keinesfalls vor Unterzeichnung erklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen