Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben gern beantworten möchte:
Ich unterstelle zunächst, dass in der Sache die Regelungen der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedVO), wie von der Behörde behauptet, tatsächlich eine Absenkung Ihres GdB rechtfertigen würden.
Der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises liegt ein feststellender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zugrunde. Dieser kann gemäß § 48 Abs.1 S.1 SGB X
grundsätzlich aufgehoben werden, wenn eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Eine solche Änderung muss nicht im tatsächlichen Bereich liegen, sondern kann ihre Ursache auch im rein rechtlichen Bereich haben. Dies gilt insbesondere für bestehende Fälle und ist hier offenbar auch der Fall. Denn selbst wenn Sie subjektiv keine Verbesserung (oder gar Verschlechterung) verspüren, sieht die VersMedVO jetzt einen geringeren GdB vor. Insoweit ist auch dann eine Änderung zu Ihren Ungunsten möglich, wenn Sie eigentlich eine Erhöhung im Sinn hatten.
So weit, so schlecht.
Allerdings haben Sie mit Ihrem Hinweis auf Vertrauensschutz Recht und deshalb gute Aussichten, dass ihr GdB nicht gesenkt wird.
Voraussetzung ist jedoch, dass Ihr Ausweis vor mehr als zwei Jahren ausgestellt wurde. Denn weil Sie durch den Verwaltungsakt begünstigt wurden, gilt für Sie der § 45 Abs. 3 SGB X
. Danach kann die damalige Entscheidung zwei Jahre nach Bekanntgabe nur unter engen Voraussetzungen zurückgenommen werden – etwa wenn falsche Angaben gemacht wurden oder der Bescheid unter Vorbehalt erlassen wurde.
Insoweit ist Ihnen anzuraten, den Antrag zurückzuziehen, sodass keine Entscheidung hierüber erfolgt, bzw. ein veränderter Ausweis ausgestellt wird.
Lediglich für die Zukunft ist darauf hinzuweisen, dass Ihr GdB auch im Falle einer Verschlimmerung solange nicht erhöht wird, bis der jetzt (nach den neuen Regeln „falsche" GdB) ausgewiesene Grad tatsächlich erreicht wird.
Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen Überblick gewonnen haben. Wenn etwas unklar geblieben ist, stehe Ihnen gerne über die kostenlose Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Rein vorsorglich, aber immer wieder wichtig: Bei den hier gegebenen Antworten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine erste Orientierung für Sie, um Ihnen einen Eindruck von der rechtlichen Lage zu vermitteln. Die „klassische" Erstberatung bei einem Anwalt kann nur bei ganz konkreten Fragen ersetzt werden, denn häufig ergeben sich später weitere Punkte. Auch können manche Tatsachen und Umstände, die nicht erwähnt wurden oder gar nicht zutreffen, zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen.
Aber wenn Sie bisher zufrieden waren und weitergehenden Beratungsbedarf haben, können Sie sich gern direkt bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Blank
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.06.2011
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17:54
Antwort
vonRechtsanwalt Jörn Blank
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