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Diese Antwort ist vom 14.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ausgehend von dem in Ihrem Fall anzuwendenden Nachbarrecht kann eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze errichtet werden (vgl. § 36 Abs. 1 NachbarrechtG NRW). Um Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, können Sie jedoch auch eine Errichtung entlang der Grundstücksgrenze auf Ihrem Grundstück vornehmen.
Bauordnungsrechtlich relevante Abstandsflächen müssen Sie lediglich beachten, wenn die Sichtschutzwand höher als 2m über der Geländeoberfläche ist.
Die Hecke steht, vorbehaltlich anderweitig getroffener Regelungen im Miteigentum. Dabei gehört Ihnen zwar rechtlich gesehen die "Hälfte" der Hecke. Jedoch nicht in der Art, dass Ihnen jede zweite Pflanze oder der auf Ihrem Grundstück befindliche Teil gehört. Mithin bedarf die Entfernung der gesamten Hecke der Zustimmung Ihres Nachbarn.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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§ 36 NachbarRG NRW
Standort der Einfriedigung
(1) Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie
a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken oder
b) zwischen einem bebauten oder gewerblich genutzten und einem Grundstück der in § 32 Abs. 2 genannten Art liegt.
In allen übrigen Fällen ist sie entlang der Grenze zu errichten.
Rückfrage vom Fragesteller
15.04.2008 | 05:58
Sehr geehrter Herr Elster,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, zu der ich aber noch eine Nachfrage habe.
Ich kann den Zaun also theoretisch auf die Grundstücksgrenze setzen, praktisch aber nicht, weil ich dadurch die gemeinsame Hecke zerstören würde. Setze ich den Zaun neben die Hecke auf meine Grundstücksseite, darf ebenfalls die Hecke nicht beschädigt werden (auch nicht mein Anteil der Hecke)? Ist mein Nachbar in dem Fall verpflichtet, die Hecke, welche von seiner Seite nach ein paar Jahren gegen meinen Zaun drücken wird, entsprechend zurück zu schneiden oder ist das meine Aufgabe, obwohl ich durch den zaun nicht mehr an die Hecke heran komme.
Vielen Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15.04.2008 | 10:00
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Wie bereits ausgeführt ist das Miteigentum an der Hecke nicht derart aufteilbar, dass konkret bestimmt werden kann, der auf Ihrer Grundstückshälfte befindliche Pflanzenteil steht in Ihrem Eigentum und der auf dem Grundstück Ihres Nachbarn befindliche Pflanzenteil in dessen Eigentum.
Auf Grund fehlender Regelungen hinsichtlich der Pflege der Hecke ist davon auszugehen, dass jeder den Teil der Hecke entsprechend zu pflegen hat, der sich auf seinem Grundstück befindet bzw. zu seinem Grundstück hin ragt.
Zur Pflege Ihrer Seite der Hecke steht Ihnen insoweit das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht gemäß § 24 NachbarrechtsG NRW zu, nach welchem Ihr Nachbar dulden muss, dass Sie zum Zwecke der Pflege Ihrer Hecke sein Grundstück vorübergehend betreten.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
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Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 24 Inhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen, ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und das Vorhaben Öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
(2) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
(3) Für die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.
(4) Absatz 1 findet auf die Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.