Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Steuerverfahrensrecht sieht in der Abgabenordnung ein kompliziertes System zur Änderung von Steuerbescheiden vor.
Zu unterscheiden ist zunächst, ob ein bestandskräftiger (rechtskräftiger) oder ein nicht bestandskräftiger Bescheid geändert werden soll.
Ausweislich der Aussagen Ihres Steuerberaters ist Ihr Bescheid bestandskräftig. Bestandskräftige Steuerbescheide sind nur ausnahmsweise änderbar.
In Betracht käme § 129 AO, nach dem offenbare Unrichtigkeiten, wie Rechenfehler etc. korrigiert werden können.
Allerdings ist § 129 bei Fehlern des Steuerpflichtigen (oder seiner Hilfspersonen) nach überwiegender Auffassung nicht anwendbar.
Eine Änderung nach § 129 AO wäre nur möglich, wenn sich der offensichtliche Fehler unmittelbar aus der Erklärung ergäbe, der Finanzbeamte also darauf hätte stoßen müssen, und trotzdem den Fehler unbesehen übernommen hätte.
Ob dies hier der Fall war, kann ich nicht einschätzen. Sprechen Sie hierüber nochmals mit Ihrem Steuerberater.
Im Anwendungserlass zu § 129 AO heisst es im Übrigen:
"Sind dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Fehler (insbesondere Schreib- oder Rechenfehler) unterlaufen und hat er demzufolge dem Finanzamt bestimmte Tatsachen nicht oder mit einem unzutreffenden Wert mitgeteilt, kann der Steuerbescheid nicht nach § 129 berichtigt werden, da das Finanzamt den Fehler nicht erkennen und diesen sich somit auch nicht zu eigen machen konnte. Allerdings kommt bei steuerermäßigenden Tatsachen eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der zutreffenden Tatsachen trifft (vgl. zu § 173, Nr. 5) und diese Tatsachen auch bei Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids rechtserheblich waren (vgl. zu § 173, Nr. 3). Dafür, dass die ursprüngliche Nichterklärung auf einem mechanischen Versehen beruht, trägt der Steuerpflichtige die Beweislast (vgl. zu § 173, Nr. 5.1 und 5.1.3). Die Form der Steuererklärung ist hierbei unerheblich (vgl. zu § 173, Nr. 5.6)."
Also: Soweit Sie bzw. Ihre Berater kein grobes Verschulden trifft, käme eine Änderung nach § 173 AO durchaus noch in Betracht.
Ich empfehle, beim Finanzamt noch einmal konkret darzustellen, wie der Fehler zustande kam, dass dieser nicht grob verschuldet war und das entsprechend § 173 AO eine ausnahmsweise Änderungsmöglichkeit eröffnet.
Lehnt das FInanzamt dann eine Änderung ohne nachvollziehbare Begründung weiter ab, könnte überlegt werden, gerichtlich gegen die Entscheidung des Finanzamtes vorzugehen.
Richtig stellen Sie die Frage nach der Haftung für den Fehler.
Zunächst ist zu sagen, dass den Steuerberater per se keine Haftung trifft, wenn seine Aufgabe nur in der Erstellung des Abschlusses aufgrund von vom Steuerpflichtigen übermittelten Zahlen liegt.
Es kommt hier auf den erteilten Auftrag an. Hat der Steuerberater oder das Buchführungspersonal bei der Inventur mitgewirkt oder diese selber erstellt, haften die beteiligten Personen selbstverständlich für den entstandenen Schaden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
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Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur