Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es ist unbedingt anzuraten, eine gerichtliches Unterhaltsabänderungsverfahren einzuleiten. Allein die Reduzierung der laufenden Pfändung auf den neu errechneten Unterhaltsbetrag genügt vorliegend nicht.
Die Kosten des Abänderungsverfahrens richten sich nach dem Gegenstandswert. Dieser besteht in dem Jahresbetrag der Differenz zwischen dem alten und dem neuen Unterhaltsbetrag.
Es ergibt sich hier ein Wert von 1.856 Euro.
Die Anwaltsgebühren je Partei belaufen sich bei Anfall von Verfahrens- und Terminsgebühr auf ca. 420 Euro. Gerichtskosten fallen in Höhe von 267 Euro an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen