Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich auf Basis Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt:
1.
Beantragen Sie Aufteilung der Gesamtschulden gem. §§ 268
, 273 AO
.
Das Gesamtschuldverhältnis von Ihnen und Ihrer Ehefrau bleibt bestehen, die Aufteilung betrifft nur den an einem bestimmten, maßgebenden Zeitpunkt noch offenen Rest-die Zusammenveranlagung kann bestehen bleiben (vgl. BFH Urteil vom 12.06.1990 - VII R 69/89
).
2.
Das Finanzamt erlässt gem. § 279 AO
einen schriftlichen Aufteilungsbescheid.
3.
Die steuerlichen Nebenleistungen (Zinsen etc.) können ebenfalls durch das FA aufgeteilt werden (BFH v. 30.11.1994, XI R 19/94
, BStBl II 1995, 487
).
Grundsätzlich empfehle ich Ihnen, einen im Steuer- und Familienrecht versierten Rechtsanwalt oder Steuerberater zu konsultieren und dort die vorliegenden Bescheide und den gesamten Sachverhalt prüfen zu lassen.
Selbstverständlich steht Ihnen unser Büro bei Interesse gerne für eine entsprechende Mandatierung zur Verfügung.
Ich wünsche Ihne noch ein angenehmes Wochenende.
Diese Antwort ist vom 07.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Florian Würzburg
Am Winterhafen 3a
28217 Bremen
Tel: +49 421 4089 80 0
Web: http://www.mwd-beratung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Florian Würzburg
Hallo Herr Würzburg,
danke für die Antwort.
Eine kurze Nachfrage zur Aufteilung des ''offenen Restes'':
Ist es sicher, dass nur die Steuer aus dem geschuldeten Mehrverdienst aufgeteilt wird und nicht eine komplette Neuberechnung der Einkommen, wobei die Ehegatten dann ''wie unverheiratete Singles mit Steuerklasse I'' behandelt würden?
So sieht es das Gesetz vor, so lange Sie oder Ihre Frau nicht die getrennte Veranlagung beantragen.
Umfangreiche Informationen nebst Rechenbeispielen finden Sie bei Interesse in folgender Verwaltungsanweisung: FinMin Bremen, 5.8.2003, S 0520 - 172 - 2293