Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich haften Sie gegenüber dem Darlehensgeber gesamtschuldnerisch. D.h. der Darlehensgeber kann von jedem Gesellschafter die Rückzahlung in voller Höhe verlangen, wenn Sie gemeinschaftlich für die GbR das Darlehen aufgenommen haben. In diesem Fall haften Sie also gemeinschaftlich.
Allerdings kann im Darlehensvertrag auch vereinbart sein, dass jeder nur zu einem Drittel haftet. Was im Darlehensvertrag im Einzelnen vereinbart worden ist, kann ich von hier aus natürlich nicht beurteilen. Die obige Regelung gilt auf jeden Fall, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Im Innenverhältnis, also gegenüber Ihren Mitgesellschaftern, können Sie wegen der Inanspruchnahme durch die Bank Ausgleich dafür verlangen, dass Sie im Vergleich zu Ihrer Beteiligung überproportional Schulden getilgt haben. Hierfür bedarf es aber einer Einigung im Gesellschaftsvertrag. Denn sollten Sie keine Einigung dahingehend treffen, haften auch im Innenverhältnis alle Gesellschafter gleichmäßig, § 722 BGB
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Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.04.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.04.2005
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00:42
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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