Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können den Aufenthaltszweck wechseln. Der Anspruch auf Ehegattennachzug und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis besteht für Sie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Aus § 16 Abs. 4 AufenthG
ergibt sich kein Hinderungsgrund.
Am besten lassen Sie sich einen Termin bei der Ausländerbehörde geben und stellen dort persönlich den Antrag. Dabei werden Sie ein Formular ausfüllen und Nachweise vorlegen müssen. Der Antrag geht dahin, den Aufenthaltszweck zu wechseln von § 16 AufenthG
(Studium) zu § 30 AufenthG
(Ehegattennachzug). Sie können bei der telefonischen Terminsvereinbarung schon absprechen, welche Unterlagen mitgebracht werden sollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Antwort,
Das heißt, ich muss nicht warten, bis ich mein Studium beenden werde, Oder bis meine Frau einen Niederlassungserlaubnis bekommt , wie der Mitarbeiter in Ausländerbehörde gesagt hat.
Ich kann sofort beantragen ??
Mit freundlichen Grüßen
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e AufenthG
hat folgende Voraussetzungen:
- Ihre Ehefrau hat mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 des Gesetzes (= § 18 AufenthG
);
- Ihre Ehe bestand, als Ihrer Frau diese Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde;
- Die Dauer des Aufenthalts Ihrer Frau in Deutschland wird voraussichtlich über ein Jahr betragen.
Diese Voraussetzungen werden erfüllt.
Der Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a AufenthG
ist eine bloße Alternative dazu. Hier hat der Sachbearbeiter das Gesetz nicht richtig gelesen.
Entsprechendes gilt für die Aussage, dass Sie das Studium erst beendet haben müssten. § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG
lautet:
Während des Studiums soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht.
§ 30 AufenthG
enthält einen solchen gesetzlichen Anspruch.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt