Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.
Die Beantwortung der Frage richtet sich im Großen und Ganzen nach dem Namensrecht des § 12 BGB.
Die bisherige Rechtsprechung drehte sich überwiegend um Domains bezüglich des Nachnamens bzw. Familiennamens, da nur diesem eine Kennzeichnungskraft zugesprochen worden ist.
Die einzige zu Domains mit Vornamen vorliegende Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 23.10.2008, K6R 2008, 399 – raule.de) beschäftigte sich mit dem ungewöhnlichen Frauenvornamen Raule. Hier hat der BGH entschieden, dass der Vorname namensrechtlich geschützt ist, wenn entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens vorliegt. In der o.g. Entscheidung hielt der BGH den Vornamen Raule für derart ausgefallen, dass er eine erhebliche Kennzeichnungskraft bejaht hat.
Daher wäre zunächst zu prüfen, ob denn der Vorname Ihres Kindes eine solche überbordende Kennzeichnungskraft aufweist, denn eine gewisse Berühmtheit nehme ich einmal nicht an, zumindest noch nicht.
Da neben dem bürgerlichen Namen, dem sogenannten Zwangsnamen, also dem Nachnamen, aber auch Pseudonyme und Phantasienamen geschützt sind, ebenso wie Künstlernamen könnte man hier einen Versuch starten, aber eben je nach Vornamen Ihres Kindes.
Ansonsten wird man mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung leider sagen müssen, dass grundsätzlich der Markenname des Gegners wohl dem Vornamen vorgeht, aber auch hier mit der Einschränkung, dass die Gerichte einer nachträglichen Markenanmeldung keine so große Bedeutung zumessen werden.
Ich sehe also große Chancen, dass Sie die Domain weiter betreiben dürfen, sofern diese tatsächlich rein privat und überwiegend mit Inhalten rund um Ihr Kind genutzt wird. Denn selbstverständlich ist der 3. Vorname, was eher gegen eine weitere Nutzung sprechen würde, der Rufname Ihres Kindes. Zumindest innerhalb der Familie.
Zumal, der Gegner wenn er denn obsiegen würde Ihnen nur die Nutzung untersagen lassen kann, eine Überschreibung kommt nicht in Betracht, da Sie die Domain ja nicht im Wissen um eine bestehende Marke angemeldet haben um als sog. Domaingrabber damit Kasse machen zu wollen.
Ihre Domain wurde ja nicht angemeldet um den Gegner vorsätzlich-sittenwidrig zu schädigen.
Also selbst dann wenn der Gegner es schaffen sollte bei Gericht eine Unterlassung durchzusetzen müsste er Ihnen die Domain abkaufen um sie selbst nutzen zu können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, gerne auch die Erstellung des Vertrages, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz