Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich beantworte Ihre Frage seriös, aber in der gebotenen Kürze. Für eine ausführliche Begutachtung mit Angabe von Rechtsquellen und insbesondere einschlägigen Urteilen sind aber in der Tat eine direkte Beauftragung und ein deutlicher höherer Einsatz erforderlich.
Vertrieb
Sie schreiben: „Allerdings scheint der Hersteller daran nicht interessiert zu sein, so dass es für mich nur diesen einzigen Weg gibt die Produkte im Einzelhandel zu erwerben."
Genau hier liegt das Problem: ohne Zustimmung des Herstellers dürfen Sie diese Produkte nicht vertreiben. Es ist daher der falsche Ansatz, die Produkte im Einzelhandel erwerben zu wollen, um diese dann zu verkaufen.
„§ 24
Markengesetz - Erschöpfung
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."
In Ihrem Fall hat der Hersteller sogar offensichtlich direkt etwas dagegen, dass Sie seine Produkte vertreiben.
Sie können als Privatperson mal das eine oder andere gebrauchte Produkte privat verkaufen. Der gewerbliche Vertrieb ist aber nur mit Zustimmung des Herstellers erlaubt.
Man würde Sie in der Tat abmahnen und Sie hätten mir durchaus hohen Schadensersatzansprüchen des Herstellers zu rechnen.
Sie dürfen dieses Produkt auch nicht bewerben, also weder Beschreibungen noch Bilder veröffentlichen.
Sofern eine entsprechende Erlaubnis des Herstellers zum Vertrieb vorliegt, kann aber auch eine entsprechende Bewerbung vorgenommen werden.
Weitergehende Informationen finden Sie auch hier:
http://blog-it-recht.de/2010/03/16/verbot-des-verkaufs-von-markenprodukten-uber-internet-auktionsplattformen-ist-zulassig/
Logo
Sie können sich ein eigenes Logo für den Shop entwickeln und eintragen lassen. Das steht außer Frage. Allerdings darf dieses Logo keine Kopie des Logos des Herstellers sein.
Auch die Verwendung eines ähnlichen Logos ist nicht möglich. Hier besteht Schutz für den Hersteller, da Verwechslungsgefahr droht.
Lediglich mit ausdrücklicher Zustimmung des Herstellers wäre dies möglich.
Das Logo muss sich deutlicher abheben.
UG
Eine persönliche Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die UG tritt als eigene Rechtsperson auf und kann auch haftbar gemacht und verklagt werden. Ein Durchgriff auf das Privatvermögen des Gründers der UG ist ausgeschlossen, sofern Sie sich an die Pflichten als Gesellschafter bzw. Geschäftsführer halten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Diese Antwort ist vom 15.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schwerin,
vielen Dank für die Antwort. Dies hat mich schon ein ganzes Stück weiter gebracht.
Das Einzige was sich mir bisher noch nicht ganz erschließt, gerade nach dem Durchlesen des Artikels auf blog-it-recht.de:
Ich möchte die Ware nicht über eine Auktionsplattform, sondern über einen eigenen Onlineshop verkaufen. Außerdem werden die Artikel nicht "verramscht", sondern sogar leicht über dem Original-Preis angeboten.
Gerade in Hinblick auf § 24 Markengesetz - Erschöpfung (2) stellt sich für mich die Frage was genau ein berechtigter Grund sein kann, damit ein Markeninhaber den Vertrieb verbieten kann? Nehmen wir mal an ich möchte abgepackte Lebensmittel, die nicht gekühlt werden müssen, weiterverkaufen. Würde sich der Zustand dann verschlechtern, bzw. hätte der Markeninhaber in jedem Fall das Recht den Vertrieb zu verbieten?
Oder reicht es als Grund einfach aus, wenn der Markeninhaber nicht möchte, dass seine Ware weiterverkauft wird? Wann hat § 24 Markengesetz (1) dann überhaupt eine Wirksamkeit?
Und was passiert wenn man gar keine Markennamen in der Werbung nennt, sondern z.B. nur angibt, dass es sich "um das Original" handelt?
Danke und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie haben angegeben, dass der Hersteller nicht wünscht, dass seine Produkte auf dem entsprechenden Markt angeboten werden. Schon allein das reicht aus.
Der Hersteller als Rechteinhaber entscheidet grundsätzlich allein, wer seine Waren wo anbieten darf.
Ansonsten sind Ihre Ansatzpunkte schon richtig, aber hier hindert uns eben die Äußerung des Herstellers.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt