Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die der Impressumspflicht zugrunde liegenden Normen sind im Teledienstdatengesetz (TDG) und dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) festgelegt.
Die Impressumspflicht nach § 55 RStV und § 5 TMG
beinhaltet, dass im Impressum eine Person benannt ist, die für die eingestellten Inhalte verantwortlich ist bzw. verantwortlich gemacht werden kann.
Nach überwiegender Ansicht genügt eine Angabe eines Postfachs bzw. einer Briefkastenadresse nicht den Anforderungen der Impressumspflicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Postfach- bzw. Briefkastenadressangabe um keine rechtsgültige, ladungsfähige Anschrift handelt, über welche der jeweilige Anbieter rechtlich belangt werden kann.
Weiter ist zu bedenken, dass über den Dienstleister denic ohnehin der Inhaber der Domain nebst Adresse ermittelt werden kann.
Um angebotene Inhalte im Internet rechtlich korrekt zu kennzeichnen, empfehle ich Ihnen daher, Ihre richtige ladungsfähige Anschrift anzugeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Traub
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.01.2015
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23:31
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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73249 Wernau
Tel: 07153/9964381
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