Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich erstreckt sich gemäß § 1770
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Annahme (Adoption) eines Volljährigen nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Auch werden die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten durch die Annahme nicht berührt.
Die Wirkung einer sogenannten „Volladoption“ kann nur erreicht werden, wenn die in § 1772 BGB
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist der Fall, wenn
1. ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
2. der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
3. der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
4. der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Der Wunsch der Tochter, allein den bisherigen Familiennamen beizubehalten, wird sich nur schwer realisieren lassen. Denn in jedem Falle hat eine Adoption zur Folge, dass die Tochter Ihren Familiennamen als Geburtsnamen erhält (vgl. § 1767 Abs. 2
in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 BGB
). Gemäß § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB
kann jedoch dem neuen Familiennamen des Kindes auf Antrag dessen bisheriger Familienname vorangestellt oder angefügt werden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Der hinzugefügte Familienname ist dann Bestandteil des nunmehr zweigliedrigen Familiennamens.
Der zukünftige Ehename der Tochter wird sich nach § 1355 BGB
richten müssen. Grundsätzlich sollen die Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Anderenfalls führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter.
Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen.
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, kann allerdings nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Auf diesem Wege könnte die Tochter dann als Ehenamen den bisherigen Familiennamen des Ehemannes tragen und diesem ihren bisherigen Geburtsnamen beifügen. Der durch die Adoption erworbene Familienname würde auf diesen Wege also wieder wegfallen können.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Diese Antwort ist vom 02.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr RA Kruppa,
wir haben noch eine Nachfrage zu unserer Adoption-Namensrecht.
Sollte die Adoption aus zeitl. gründen erst nach der Eheschließung erfolgen können, kann die Tochter ihren durch die Eheschließung erworbenen Doppelnamen behalten oder muß sie den Geburtsnamen durch den durch die Adoption erworbenen Namen ersetzen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
in dem von Ihnen genannten Fall würde sich die Änderung nur dann auf den Ehenamen der Tochter auswirken, wenn sich auch ihr Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme (Adoption) gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt (vgl. 3 1757 Abs. 3 BGB). Schließt sich der Ehegatte der Namensänderung nicht an, bleibt es dann trotz Adoption bei dem gewählten Ehenamen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de