Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Eine gesetzliche Regelung gibt es insoweit nicht.
Arbeitsunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, alles zu tun, um seine Gesundheit alsbald als möglich wieder herzustellen.
Es ist eine Frage des Einzelfalls, mit welcher Krankheit man noch was machen kann und darf. Ggf. kann es bei manchen Erkrankungen gut und möglich sein, einen Spaziergang zu machen, bei anderen wieder nicht.
Man muss natürlich auch nicht zu Hause genesen, sondern kann dies ggf. auch bei der Freundin, den Eltern etc. tun, wo die Versorgung möglicherweise besser ist.
2. Aufgrund Ihrer jetzigen Krankschreibung kann Ihnen der Arbeitgeber wohl erstmal aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nicht kündigen.
Jedoch kann die Verletzung arbeitsvertraglicher Haupt- und Nebenpflichten den Arbeitgeber im Einzelfall zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigen. So rechtfertigt zB der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht über Arbeitsunfähigkeit sowie die Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Falle einer vorherigen Abmahnung (!) eine ordentliche Kündigung.
Eine personenbedingte Kündigung, also zB wegen längerer Krankheit, ist nur unter vier Voraussetzungen gerechtfertigt, nämlich dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten nicht mehr in der Lage ist, künftig seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen (Negativprognose), dass außerdem die persönlichen Umstände in Zukunft zu konkreten betrieblichen Störungen führen, weiter dass kein milderes Mittel als das der Kündigung vorhanden ist und dass schließlich auch das Lösungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandschutzinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.
Hinsichtlich einer Versetzung kommt es weniger auf Ihre Krankschreibung an, sondern vielmehr auf Ihre Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Sofern Sie aufgrund der Art der geschuldeten Arbeit von vornherein an verschiedenen Arbeitsplätzen beschäftigt sind oder beschäftigt werden können, kann Sie Ihr Arbeitgeber jederzeit versetzen.
Wenn eine solche Vereinbarung nicht gegeben ist, könnte es sein, dass ggf. ein vorhandener Betriebsrat einer Versetzung zustimmen müsste, soweit die Versetzung die Dauer eines Monats übersteigt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen richtig verstanden habe und dass Ihnen meine Antworten weiterhelfen - ggf. nutzen Sie bitte die Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Claudia Basener
- Rechtsanwältin -
Graf-von-Stauffenberg-Straße 51
86899 Landsberg am Lech
Telefon: 08191 94 45 45
Fax: 08191 94 47 98
Mobil: 0176 21 69 88 68
http://www.anwaeltin-landsberg.de