Sehr geehrter Fragender,
Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung gem. §823 Abs. 2
, 1004 BGB
, wenn der Administrator Sie durch diese Handlung in Ihrer Ehre herabwürdigt, Sie beleidigt.
Wenn nun durch diese Bemerkung "Mist" in Verbindung mit den Namen ohne weiteren Kommentar eine Gruppe erstellt wird, so ist dies tatsächlich dazu geeignet, zumal auch Bilder existieren und somit ein Rückschluss auf Ihre Person (so habe ich es verstanden) möglich wäre.
Sie können ihn nun zur Unterlassung auffordern, fügen Sie diesem Schreiben eine Unterlassungserklärung bei, die dieser zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr unterzeichnen soll. Setzen Sie ihm eine Frist.
Sollte er nicht handeln, sollten sie jedoch juristischen Rat einholen.
Gerne würde ich Se dabei unterstützen.
Ich gebe jedoch diese Einschätzung aufgrund Ihrer Schilderung. Sie können mir allerdings gerne noch den Link per Email zusenden, dann kann ich mir das genauer anschauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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Diese Antwort ist vom 28.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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28.01.2009
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01:52
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht