Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
In der Nutzung des Grundstückes des Nachbarn zur Ableitung von Abwasser von Ihrem Grundstück kann grundsätzlich eine Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB
gesehen werden. Dann stünde dem Nachbarn ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu. Etwas anderes gilt dann, wenn der Nachbar die Beeinträchtigung durch das Abwasserrohr zu dulden hätte (§ 1004 Abs. 2 BGB
- Duldungspflicht).
Eine Duldungspflicht könnte sich zunächst daraus ergeben, dass zu Lasten des Grundstückes des Nachbarn ein Leitungsrecht zugunsten Ihres Grundstückes eingeräumt wurde. Unabhängig von möglichen Absprachen zwischen Ihnen oder den Voreigentümern mit dem Nachbarn erfordert die wirksame Bestellung eines Leitungsrechtes jedoch in jedem Fall, dass dieses im Grundbuch eingetragen wurde (§ 873 BGB
). Inwieweit das der Fall ist, lässt sich nur durch Einsicht in das Grundbuch klären.
Eine Duldungspflicht könnte sich außerdem aus landesrechtlichen Regelungen ergeben. Nach den Regelungen der Nachbarschaftsgesetze diverser Bundesländer ergibt sich eine Duldungspflicht für den jeweiligen Nachbarn auch ohne eingetragenes Leitungsrecht dann, wenn der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasser- oder Abwasserleitung nicht oder nur unter unzumutbaren Aufwendungen möglich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, was je nach Einzelfall zu entscheiden ist, steht Ihnen ein sogenanntes Notleitungsrecht zu. An die wirtschaftliche Unzumutbarkeit werden jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt. Eine solche wird im Regelfall nur dann zu bejahen sein, wenn Ihnen hieraus der wirtschaftliche Ruin droht.
Eine Duldungspflicht könnte sich außerdem aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis selbst ergeben (§ 242 BGB
). Dieses setzt voraus, dass die entsprechende Abwasserleitung bereits über einen längeren Zeitraum das Nachbargrundstück beeinträchtigt und Sie und Ihr Nachbarn davon ausgehen, dass dieses die Rechtslage widerspiegelt. Dass das Nachbargrundstück bereits über Jahrzehnte durch die Abwasserleitung beeinträchtigt wird, dürfte unproblematisch gegeben sein. Allerdings spiegelt diese Situation nicht die Rechtslage wieder, denn grundsätzlich besteht für jedes Grundstück ein sogenannter Anschluss- und Benutzungszwang. Dieser ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen der Gemeinden. Welche Regelungen hier für Ihren Wohnort gelten, kann bei der Gemeinde hinterfragt werden. Für den Fall, dass für Sie ein Anschluss und Benutzungszwang besteht, wird es schwer. Dann wäre u.U. der Nachbar nur noch dann zur Duldung der Leitung verpflichtet, soweit der Anschluss technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Auch dieses ergibt sich regelmäßig aus den entsprechenden Satzungen.
Führt eine Überprüfung Ihres Falles dazu, dass eine Duldungspflicht für den Nachbarn nicht besteht, so steht diesem ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu. Dieser Anspruch wiederum könnte jedoch auch schon verjährt sein. Auch diese Prüfung erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage, welche hier im Rahmen einer Erstberatung leider nicht zu schaffen ist.
Kommt man dagegen zu dem Ergebnis, dass eine Duldungspflicht auf Seiten des Nachbarn besteht, so könnte diesem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 906 Abs.2 S.2 BGB
zustehen. Dieses jedoch nur dann, soweit die Beeinträchtigung wesentlich ist und die Nutzung über das ortsübliche Maß hinausgeht. Auch hier wäre wieder eine Einzelfallprüfung erforderlich. Derzeit kann ich eine wesentliche Beeinträchtigung jedoch nicht erkennen.
Da die endgültige Klärung Ihres Sachverhaltes von diversen Details abhängig ist, rate ich Ihnen dringend dazu, einen Rechtsanwalt mit der weiteren Interessenvertretung zu beauftragen. Hierfür stehe ich ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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