Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Bank tatsächlich nur Gläubigerin der monatlichen Mietzinszahlungen ist, dann kann der Mietzins nicht einbehalten werden. Bei Abtretungen kann nach § 404 BGB
der Schuldner zwar auch dem neuen Gläubiger Einwendungen entgegensetzen. Dies gilt aber nach § 406 BGB
bei Aufrechnung nicht, wenn die Forderung - also in diesem Fall das Auskunftsverlangen - erst nach Abtretung fällig geworden ist. Hier haben Sie den Vermieter erst nach Forderungsabtretung und Kenntnis derselben zur Auskunft aufgefordert.
Die Verpflichtung zur Anlage der Kaution abgetrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters soll natürlich diese für genau den Fall schützen, dass der Vermieter insolvent wird.
Sie könnten den Vermieter auf Auskunft verklagen und auch Strafanzeige wegen Untreue nach § 266 StGB
stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 30.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage. Ist die Aufrechnung doch möglich? Ich habe diesbezüglich folgende gefunden:
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Forderung bereits dann erworben, wenn ihr Rechtsgrund gelegt ist, so dass bei Forderungen aus einem Vertrag auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. April 1971, VIII ZR 190/69, BGHZ 56, 112, 114 = MDR 1971, 749; Urteil vom 27. April 1972, II ZR 122/70, BGHZ 58, 327, 330 = MDR 1972, 680). Dann aber wären unsere Gegenforderungen (Mietkaution) weit vor der Abtretung erworben, weil das Mietverhältnis bereits 2010 abgeschlossen worden war.
Voraussetzung für die Aufrechnung ist nicht nur der Erwerb der Forderung, sondern auch die Fälligkeit. Diese tritt erst bei Verlangen ein.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin