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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach der Teilungserklärung gehören die Kellertüren nicht zum Sondereigentum, sondern zum Gemeinschaftseigentum. Das ist nicht anders wie bei den Wohnungseinganstüren. Hintergrund ist, dass die Einganstüren gleichartig sein sollen.
Sie dürfen daher nicht selbst eine Kellertüre einbauen. Sie sollten vielmehr für die nächste Eigentümerversammlung den Antrag stellen, den Einbau einer Kellertüre zu beschließen. Es muss dann der Verwalter für die Eigentümergemeinschaft einen Auftrag erteilen und die Eigentümergemeinschaft muss die Kosten tragen.
2.
Die Kellertüre wird entsprechend Gemeinschaftseigentum und kein Sondereigentum
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Nachfrage vom Fragesteller
16.11.2015 | 20:19
Sehr geehrter Herr Moosmann,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Daraus ergibt sich für mich folgende Frage:
- Darf die Eingentümergemeinschaft meinen Antrag auf Einbau der Tür bei der nächsten Eigentümerversammlung ablehen und wie kann ich bis dahin mein Sondereigentum vor Zutritt schützen?
Vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.11.2015 | 20:42
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung.
1.
Die Eigentümerversammlung könnte Ihren Antrag ablehnen. Dies würde aber nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen und könnte mit Aussicht auf Erfolg durch Klage angefochten werden. Die Klage müsste innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 46 WEG). Es ist ggf.dringend anzuraten, einen Rechtzsanwalt einzuschalten.
2.
Sie können unberechtigtes Betreten Ihres Kellerraumes untersagen. Notfalls kann auch insoweit das Gericht angerufen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann