Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Gibt es allgemeinverbindliche Abstandsregelungen für eine derartige Nachbarschaft?"
In diesem Sinne nicht.
Jedoch kennt die Rechtsprechung diese Problematik und hat sie versucht unter Bekanntem zu prüfen.
Ein Ansatz ist § 50 BImschG.
"Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen ... auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete ... so weit wie möglich vermieden werden."
Ein anderer Ansatz die Rücksichtnahme aus der Baunutzungsverordnung.
Jedoch gibt es konkrete Bestimmungen der Länder, die aufgrund der erkannten Probleme unterschiedlicher Bebauung erlassen wurden.
Die konkrete Umsetzung ist der Abstandserlass des jeweiligen Bundeslandes.
Leider ist nun so, dass Sachsen-Anhalt die Freizeitparks nicht explizit auf der Anlage 1 führt. Diese Anlage enthält konkrete Vorgaben in Metern.
Zum Vergleich: Der Abstandserlass von NRW gibt grundsätzlich unter Nr. 36 Freizeitparks mit Nachtbetrieb (700m) und unter Nr. 160 Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (300m) einen Abstand zu Wohngebieten vor.
Da der Abstandserlass Sachsen-Anhaltes dies nicht in der Anlage1 explizit aufführt, wie z.B. ein Autokino (Nr. 81 (500m)), wird die Regelung über Nr. 2.2.9. des Abstandserlasses erfolgen.
So ergibt sich für Sachsen-Anhalt in Bezug auf Freizeitparks (Sondergebiete) ein Ermessen der Gemeinde, da keine genauen Abstände vorgeschlagen sind.
Dieses Ermessen beinhaltet dann die Zuordnung des Freizeitparkes zu einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung um daran den Abstand zum reinen Wohngebiet zu bestimmen.
Wenn Sie Einfluss nehmen wollen, sollten Sie sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes beteiligen oder/und diesen angreifen.
Gegenüber einem Flächennutzungslan besteht (fast) keine Möglichkeit Einfluss zu nehmen. Diese FNP's entziehen sich in der Regel (Außnahme Außenbereich) auch der rechtlichen Kontrolle durch einzelne Betroffene.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.08.2012
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16:28
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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