Sehr geehrte Ratsuchende,
vorab müssen Sie den Bebauungsplan auf entsprechende Festlegungen hin überprüfen, auch dazu, ob die angedachte Fläche überhaupt überbaut werden darf. Dazu ist die Prüfung des Bebauungsplanes vorab notwendig, sodass Sie unbedingt bei der Gemeinde nachfragen müssen.
Sind im Bebauungsplan keine Besonderheiten geregelt, ist der Pool (solange er ebenerdig eingebaut wird und nicht aus dem natürlichen Grundstückverlauf herausragt) als Wasserbecken bis 100 m³ Rauminhalt und 2 m Tiefe nach Nr. 6.6 des Anhangs zu § 63 HBO I.V.m. §§ 55, 6 HBO baugenehmigungsfrei. Liegt das gesamte Objekt allerdings im Außenbereich, bedarf es einer Genehmigung.
Sofern es ein ebenerdiger Pool wird, sind auch keine Abstände zu den Nachbargrundstücken einzuhalten.
Allerdings sollten Sie von sich aus schon einen Abstand wählen, um sich bequem rund um den Pool auch für ev. notwendige Arbeiten aufhalten zu können. Desweiteren sollte auch kein Wasser auf das Nachbargrundstück gespritzt werden, sodass Sie ggfs. freiwillig über einen gewissen Mindestabstand nachdenken sollten, erst recht, wenn Sie eine Poolbepflanzung irgendwann einmal andenken..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
14.09.2021
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14:31
Antwort
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