Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ausgaben bei einer Einkunftsart liegen nicht vor. Es kommen nur außergewöhnliche Belastungen durch die Zahlung der Beratungskosten in Betracht.
Unter Beachtung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteils vom 30.06.2005,BStBl II 2006, S. 491 und auch hinsichtlich von Gerichtskosten bei einem Zivilprozess) stellten die Kosten für die Prüfung einer Unterhaltspflicht jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG dar.
Der gezahlte Unterhalt ist dagegen absetzbar.
Nichtsdestotrotz sollten Sie unter Darlegung des Sachverhaltes versuchen diese Kosten abzusetzen.
Mit großer Sicherheit wird Ihnen aber das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen