Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
wenn die Immobilie nach der Eigennutzung vermietet wird, so ist ab diesem Zeitpunkt die Abschreibung möglich, die vorgenommen worden wäre, wenn die Immobilie von Anfang an vermietet worden wäre. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind dann die ursprünglichen Anschaffungskosten. Wenn also die Immobilie 250.000 € gekostet hat und davon 100.000 € auf das Gebäude entfallen (der anteilige Wert von Grund und Boden kann nicht abgeschrieben werden) können in der Regel jährlich 2 % abgeschrieben werden, also 2.000 €. Davon entfallen 36.000 € auf die bereits abgelaufenen Jahre von 2002 - 2020, die restlichen 64.000 € können Sie dann noch nutzen.
Bezüglich der Heizungsanlage wird diese bei einer bloßen Erneuerung grundsätzlich als Erhaltungsaufwand und damit als sofort abziehbare Ausgabe gelten. Aufgrund der hohen Kosten und der oft mit der Erneuerung verbundenen Effizienzverbesserung können Sie aber auch nach den Einkommensteuerrichtlinien hier Herstellungsaufwand geltend machen, siehe R 21.1 EStR R 21.1 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand Absatz 2
Zitat:(2) Nach der Fertigstellung des Gebäudes ist >Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen (> § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB ). Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme nicht mehr als 4.000 Euro (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Gebäude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln. Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist die Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden.
Hier sollten Sie grade (meist wird das Ziel eher das Gegenteil sein) nicht Erhaltungsaufwand geltend machen, sondern die Herstellungskosten abzüglich der beiden verbrauchten Jahre ebenfalls über die Abschreibung geltend machen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke