Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass die nachfolgend erteilten Hinweise nur die allgemeine Rechtslage darlegen. Sofern besondere Regelungen im Mietvertrag enthalten sind, kann die steuerrechtlche Beurteilung durchaus etwas anders aussehen.
Hier liegen sogenannte "Mietereinbauten" vor, die als selbständig zu bewertende "unbewegliche Wirtschaftsgüter" angesehen werden.
Die Höhe der Abschreibung richten sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen. Dabei wird im Regelfall die Absetzung für Abnutzung auf die Dauer der tatsächlichen Nutzung gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG
vorgenommen.
In Ihrem Fall ist daher von einer Abschreibung über einen Zeitraum von 15 Jahren auszugehen.
Sollten Sie detaillierte Fragen haben, empfehle ich eine weiterführende Beratung im Rahmen einer Direktanfrage, da dort auch eine Vorlage des Mietvertrages möglich ist und ein Dialog über die speziellen Fragen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin