Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitszeugnis ist in § 630 BGB
geregelt. Einen parallelen Anspruch enthält der (für Sie als Angestellte einer Schule wohl nicht anwendbare) § 109
Gewerbeordnung. Auch einige Tarifverträge, etwa der TVöD, enthalten entsprechende Regelungen. Gemäß § 35 TVöD etwa ist das Zeugnis unverzüglich nach Ende des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
Gemäß § 630 BGB
entsteht der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitszeugnis mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unter normalen Umständen (normaler geordneter Geschäftsbetrieb, keine Mehrbelastung der Personalabteilung durch Massenentlassungen o.ä.) kann man dem Arbeitgeber eine Frist von zwei Wochen ab Ende des Arbeitsverhältnisses zur Ausstellung des Zeugnisses zubilligen.
Sehr viel länger sollte man danach nicht warten: Der Anspruch aus § 630 BGB
verjährt gemäß der Regelverjährung des BGB in drei Jahren ab dem Jahresende. Es ist jedoch möglich, dass in Tarifverträgen (u.U. deutlich) kürzere Fristen zur Geltendmachung vereinbart sind. Eine solche Ausschlussfrist enthält zum Beispiel auch der TVöD, hier beträgt sie gemäß § 37 TVöD 6 Monate.
Daher rate ich Ihnen für das weitere Vorgehen folgendes: Fordern Sie den Arbeitgeber nochmals schriftlich mit Fristsetzung zum 15. August auf, das Zeugnis zu erteilen. Schicken Sie dieses Schreiben bitte per Einschreiben mit Rückschein, um einen Beweis in Händen zu halten.
Sofern der Arbeitgeber dann noch nicht reagiert, ist der Zeugnisanspruch ohne weiteres einklagbar. Bei Bedarf stehe ich dafür gerne zur Verfügung, die räumliche Entfernung spielt aufgrund der Kommunikationsmöglichkeiten keine Rolle.
Abschließend weise ich darauf hin, dass zusätzliche Angaben zum Sachverhalt die rechtliche Bewertung u.U. völlig ändern können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 03.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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