Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist für derartige Ansprüche Aufzahlung von Beiträgen beträgt gemäß § 195 BGB
drei Jahre.
Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der entsprechende Anspruch entstanden ist und dem Gläubiger bekannt wurde. Dies ergibt sich aus § 199 BGB
.
In Ihrem Fall gilt nach meiner Ansicht nichts Besonderes: Der angegebene Grund (Versehen aufgrund eines Systemfehlers) ändert nichts daran, dass dem Gläubiger bekannt war, dass er Beitragsansprüche gegen Sie hatte. Also begann die Verjährung der Ansprüche jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem die Beiträge zu zahlen waren. Die Beiträge für das Jahr 2012-2014 sind also bereits verjährt; die Beitragsansprüche für 2015 werden am 31.12.2018 verjähren.
Insbesondere unterbricht oder hemmt eine bloße Mahnung (also ein Schreiben, wie Sie es erhalten haben) die Verjährung auch der Beiträge 2014 nicht, so dass sie gegebenenfalls nur die Beiträge für Januar und Februar 2015 zahlen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 01.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
02.01.2018 | 17:09
Hallo, vielen Dank für die schnelle Bearbeitung und das noch am 01.01 , damit habe ich nicht gerechnet , vielen Dank nochmals, frohes Neues Jahr wünsche ich noch !
Wenn ich richtig verstanden habe , hat es keine Bedeutung das der Brief noch in Dezember kam ( wegen der Verjährungsfrist für 2014 ) ?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
02.01.2018 | 18:39
Zunächst auch Ihnen ein gutes Neues Jahr!
Nein, der Brief spielt keine Rolle. Eine solche Mahnung hemmt die Verjährung nicht, so dass der Zeitpunkt des Zugangs unerheblich ist.