Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Selbstverständlich muss der Stromanbieter Ihre geleisteten Zahlungen bei seinen Forderungen berücksichtigen.
Ob seine Forderung berechtigt ist, hängt davon ab, ob er den zugrundelegten Zählerstand nachweisen kann - das kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Sie sollten aber darauf hinweisen, dass Sie Abschläge zahlen - wenn auch in geringerer Höhe, als verlangt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht