Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist gegen den Entwurf der Abschichtungsvereinbarung nichts einzuwenden. Es gibt aber einige Ergänzungsempfehlungen.
Die Frage ist, ob die Grundstücke noch in Abt. II und/ oder III. der Grundbücher belastete sind. Sind die GB lastenfrei, so bedarf es insoweit keiner Änderungen. Anderenfalls muss ein Passus wie folgt aufgenommen werden:
Der Grundbesitz ist wie folgt belastet:
Abt II:
-
-
Abt III
-
-
Die Eintragungen sind hier dann anzugeben. Außerdem muss dann eine Regelung zur Haftentlassung von B und C aufgenommen werden.
Weiter müsste noch aufgenommen werden, dass die Grundbuchberichtigung beantragt wird, nachdem die im einzelnen zu bezeichnenden Grundbücher infolge der Abschichtung unrichtig geworden sind. So muss bewilligt und beantragt werden, das Anwachsen der Anteile von B und C auf A im Wege der Grundbuchberichtigung einzutragen.
Die übrigen Nachlassgegenstände haben Sie von der Vereinbarung ausgenommen bzw. klargestellt, dass insoweit bereits eine einvernehmlich Verteilung erfolgt ist. Das ist in Ordnung.
Sofern mit der Grundstücksübertragung alles zum Nachlass erledigt ist, können Sie noch eine Regelung aufnehmen, dass mit Vollzug der Grundbuchberichtigung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abgeschlossen sein soll.
Schliesslich würde ich empfehlen, eine Salvatorische Klausel am Ende der Vereinbarung einzufügen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für Ihre schnelle und detaillierte Antwort.
Könnten Sie bitte noch auf die letzte Frage meines ursprünglichen Beitrags eingehen, dies konnte ich Ihrer Antwort leider noch nicht entnehmen:
"Die Erbschaftssteuer wurde noch nicht festgesetzt, diese soll jedoch von jedem Erben alleine getragen werden. Das Finanzamt zieht jeden Miterben separat heran, so dass diesbezüglich keine Regelung in der Abschichtunsvereinbarung getroffen werden muss. Ist dies richtig?"
Folgende Rückfragen haben sich für mich noch ergeben aus Ihrer Antwort:
Eines der Grundstücke ist tatsächlich mit einer Belastung versehen laut Grundbuch, das dahinterstehende Darlehen ist jedoch schon getilgt. Die Belastung würde ich aufführen, wie von Ihnen vorgeschlagen und die Haftentlassung der Miterben regeln.
Könnte ein Absatz wie folgt aussehen:
"Die in Abt III Nr 1 eingetragene Grundschuld ist bekannt und wird durch Miterbe A übernommen. Sämtliche Ansprüche auf Rückgewähr und evt. Eigentümergrundschulden werden an den Miterben A abgetreten."
Bezüglich des Vermerks der Grundbuchberichtigung würde ich mich an folgendem Absatz orientieren:
"III. Grundbuchberichtigung
1. Wir bewilligen und beantragen die Berichtigung der Grundbücher bezüglich des der Erbengemeinschaft verbleibenden Grundbesitzes, eingetragen im
Grundbuch von Ort 1 Blatt 4711 BV NR. 1
Grundbuch von Ort 1 Blatt 4711 BV NR. 3
dahin, dass als Eigentümer der Miterbe A eingetragen wird.
2. Wir bewilligen und beantragen die Berichtigung der Grundbücher bezüglich des der Erbengemeinschaft verbleibenden Grundbesitzes, eingetragen im
Grundbuch von Ort 2 Blatt 0815
dahin, dass als Eigentümer des 1/2 Anteils der Erbengemeinschaft der Miterbe A eingetragen wird."
(An einem Grundstück ist nur der 1/2 Anteil in der Erbengemeinschaft enthalten, dies hatte ich leider bei meiner ursprünglichen Frage nicht deutlich gemacht, daher die Aufteilung in 2 Absätze)
Spricht etwas gegen diese Formulierungen der zwei von Ihnen angeregten Änderungen bzw. könnte vom Grundbuchamt als Anlass genommen werden, die Berichtigung zu verweigern?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Guten Morgen,
gern nehme ich zu Ihren Rückfragen wie folgt Stellung:
Es ist zutreffend, dass hinsichtlich der Erbschaftssteuern keine Regelung in der Abschichtungsvereinbarung erforderlich ist. Jeder Miterbe ist insofern selbst für seine individuelle Erbschaftssteuerschuld zuständig.
Die Regelung zur Übernahme der GB-Lasten können Sie wie vorgeschlagen aufnehmen.
Die Anträge auf GB-Berichtigung sind formell nach Ihren Vorschlägen nicht zu beanstanden. Eine Verweigerung der GB-Berichtigung durch das GB-Amt ist daher nicht zu erwarten.
Bei der weiteren Umsetzung wünsche ich viel Erfolg.