Gerne zu Ihrer Frage,
...deren Beantwortung ich voranstellen möchte, dass "jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein muss. Satz 2 Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung und bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein. Satz 3 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden, so der Art. 10 "Standsicherheit" der Bayerischen Bauordnung.
Ansonsten können Sie mit Ihrem Eigentum "soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen", § 903 BGB.
Mit "[i]soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen" sind mithin die o.g Standsicherheit gemein sowie
- Nachbarschaftsrechte, die in Bayern im 7. Abschnitt des AG zum BGB geregelt sind
- Das BGB mit § 242 - nachbarschaftliches Rücksichtnahmegebot
- Kommunales Satzungsrecht "Ortsüblichkeit" für Einfriedungen, Bb-Plan etc., Baulasten
- Bauordnungsrecht, explizit Brandschutz und Rettungswege
Die bauliche Änderung Ihrer Garage erfordert ggf. auch eine Baugenehmigung, wobei selbst bei sog. Verfahrensfreiheit die o.g. öffentlich-rechtlichen Erfordernisse nicht obsolet wären.
Darüber hinaus sehe ich aber keine zivilrechtlichen Rechte des Nachbarn Ihnen gegenüber durch das Einverständnis Ihres Vorbesitzers. Denn eine solche schuldrechtliche Vereinbarung bindet - im Gegensatz zu einer "dinglichen" (z.b. durch Eintragung im Grundbuch) nur die damaligen Parteien. Nach öffentlichem Recht (s.o. Art. 10 BayBO) dürfen Sie aber die Standfestigkeit der Garage des Nachbarn nicht gefährden.
Die oben zitierte nachbarschaftliche Rücksichtnahme (" 242 BGB) ist allerdings mehr als Goodwill. Deshalb müssen Sie den Nachbarn von Ihrem Vorhaben frühzeitig (angemessen) in Kenntnis setzen, damit der genügend Zeit hat, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
(Anm.: Klären Sie aber bitte genau ab, ob es sich bei der von Ihnen zitierten "Grenzwand" tatsächlich um eine solche allein AUF Ihrem Grundstück handelt, oder doch um eine sog. Kommunmauer AUF der Grenze. Meine summarischen Ausführungen beziehen sich Ihrer Anfrage entsprechend auf eine "Grenzwand", die auf allein auf Ihrem Grundstück steht.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Wie beschrieben steht die Grenzmauer ausschließlich auf meinem Grundstück.
Mir ist klar, dass die Standsicherheit nicht gefährdet werden darf.
Ein genehmigten Bauplan für mein BV liegt vor.
Meine letzte Frage:
Verstehe ich Sie richtig, dass mein Nachbar nach rechtzeitiger Vorankündigung verpflichtet ist, auf seine Kosten die Standsicherheit seiner Garage sicherzustellen.
Vielen Dank für Ihre Anwort
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Grundsätzlich ist JEDER Eigentümer einer Immobilie für die bauordnungsrechtliche Standsicherheit SEINES Gebäudes verantwortlich.
Da Sie aber als Bauherr (Rückbau) Ihrer Garage initiativ werden, ist für Sie Art. 10 Satz 3 der BayBO maßgeblich:
"Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.
Das ist also letztlich Tatfrage, die nur vor Ort - im Zweifel durch einen Architekten, Statiker oder Sachverständigen - abschließend beantwortet werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt